Gremium AK Elena

Welche Aufgaben nimmt der AK ELENA wahr?

ArbeitnehmerGrundsätzlich kann gesagt werden, dass der AK ELENA sich im Bereich seiner Aufgaben an die Vorgaben des § 28b Abs. 6 des vierten Sozialgesetzbuches orientiert. Dort sind die speziellen Aufgaben festgehalten, welche von dem Gremium wahrgenommenen werden müssen.

Im besagten Paragrafen des vierten Sozialgesetzbuches hat das Gremium der AK ELENA gemeinsame Grundsätze festgelegt. Diese mussten allerdings erst durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales geprüft und genehmigt werden. Zuvor musste allerdings ein weitere Schritt erfolgen. Erst musste nämlich noch die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände zu diesen Grundsätzen befragt und angehört werden. Erst dann konnte eine Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erfolgen. Ebenso wurde durch das Gremium ein Geschäftsordnung erstellt, an welche sich die AK ELENA orientiert. Des Weiteren wird in diesem Paragrafen die ELENA-Verfahrensbeschreibung erklärt und weitere Abläufe erläutert.

Besonders bei dem Thema Kredit ist es wichtig, zu wissen, wo man Informationen über diese Abläufe erhalten kann.

Die Gemeinsamen Grundsätze:

Im sechsten Absatz des Paragrafen 28b des vierten Sozialgesetzbuches sind nun die gemeinsamen Grundsätze näher erläutert. Diese betreffen sowohl die zentrale Speicherstelle, das Registratur Fachverfahren und die Datenstelle der Träger der deutschen Rentenversicherung. Hier ist die Kommunikation zwischen den bestimmten Parteien geregelt. So kann herausgefunden werden, welche Daten von welcher Stelle an wen weitergeben werden dürfen und können.

Anlage der gemeinsamen Grundsätze:

Diese Anlage beschäftigt sich mit den gemeinsamen Grundlagen der Kommunikation zwischen der zentralen Speicherstelle, dem Registratur Fachverfahren und der Deutschen Rentenversicherung. In der Anlage findet man eine sogenannte Datensatzbeschreibung. Die übermittelten Daten werden in speziellen Schlüsseln elektronisch übermittelt. Damit dies nachvollzogen werden kann, sind in dieser Anlage alle Beschreibungen zu den jeweiligen Datensätzen erfasst wurden.

Die gemeinsamen Grundsätze für den Datenabruf:

Im Paragrafen 28b Absatz 6 des vierten Sozialgesetzbuches findet man ebenfalls die niedergeschriebenen Grundsätze, welche sich mit dem Abruf der Daten beschäftigen. Dabei handelt es sich um einen sogenannten Entwurf, welcher eigens für dieses Verfahren gefertigt wurde. Mit diesem Entwurf wurde der Datenabruf im ELENA-Verfahren geregelt und festgehalten. An diese gemeinsamen Grundsätze müssen sich nach § 28b Abs. 6 SGB IV sowohl die zentrale Speicherstelle, das Registratur Fachverfahren und auch jede abrufende Stelle oder Behörde halten.

Die Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Wie bereits erwähnt, musste das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Entwürfe und die Datenabfrage erst genehmigen. Eigens für diesen Zweck wurde ein Anschreiben an das Ministerium erstellt. Die Bitte, die gemeinsamen Grundsätze des allgemeinen Datenabrufes zu genehmigen, wurde am 05. August 2010 per Anschreiben gestellt.

Es wurde ein Textentwurf formuliert, welche die gemeinsamen Grundsätze der zentralen Speicherstelle, dem Registratur Fachverfahren und der abfragenden Behörden enthält.

Direkt am 05. August 2010 wurde das benannte Genehmigungsverfahren durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingeleitet und geprüft. Für eine Genehmigung muss sich allerdings auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit den Entwürfen einverstanden zeigen. Bislang liegt allerdings noch keine Stellung zum Einvernehmen des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Entwurfsvorlage über die gemeinsamen Grundsätze vor. Dies ist auch der Grund, warum das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Entwürfe bislang nicht genehmigen konnte. Eine Genehmigung der Entwürfe über die Gemeinsamen Grundsätze, bevor das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sich nicht positiv dazu geäußert hat, nicht erteilt werden.

Somit wird man, wenn man einen Kredit aufnehmen möchte, noch ein wenig auf die Möglichkeit der Abfrage warten müssen.