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ELENA für Teilnehmer

Beschäftigte, Beamte, Richter und Soldaten sind Teilnehmer des ELENA-Verfahrens.

Auszug aus § 98 SGB IV - Mitwirkung des Beschäftigten

(1) Beschäftigte, Beamte, Richter und Soldaten haben sich zum Verfahren anzumelden, sobald ein erfasster Nachweis erforderlich wird. Mit dieser Anmeldung oder mit der ersten Meldung nach § 97 Abs. 1, wird der jeweilige Beschäftigte, Beamte, Richter oder Soldat Teilnehmer am Verfahren.

Welche Daten werden vom Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle übermittel?

Nähere Informationen finden Sie hier.

ELENA Broschüre für Bürgerinnen und Bürger

Hier finden Sie die Informationsbroschüre  des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

Selbstauskunft

Hat jeder Teilnehmer gemäß § 103 Absatz 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch einen Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten?

Im ELENA-Verfahren besteht ab 2010 für den Teilnehmer ein Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Eine Auskunft ist vor 2012 aber nicht realisierbar, da der Abruf durch die abrufenden Stellen erst ab 2012 möglich ist.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine Öffnung des Verfahrens gegenüber Dritten ohne die Zwischenschaltung einer prüfenden abrufenden Stelle, also dem Vieraugenprinzip mit zwei Signaturkarten, nicht zu vertreten. Von daher wird es im Übergangszeitraum bis 1. Januar 2012 keine Auskunftsmöglichkeiten an die Teilnehmer geben.

Die Auskunft funktioniert auch nicht per normaler Post, weil die Daten in der Zentralen Speicherstelle (ZSS) elektronisch verschlüsselt gespeichert sind und die ZSS keinen Schlüssel hat, um diese Daten zu entschlüsseln. Die ZSS kann per Post keine Auskunft geben, da sie technisch nicht an die Daten herankommt. Die Daten werden vom Arbeitgeber verschlüsselt an die ZSS übertragen und dort mit zwei besonderen elektronischen Schlüsseln sowie mit einem speziellen Ordnungsmerkmal versehen.

Die Datensätze zu den Arbeitnehmern sind jeweils mit speziell für diese Arbeitnehmer von der Registratur Fachverfahren (RFV) gebildeten Ordnungsmerkmalen abgelegt und können auch nur wieder mit diesem Ordnungsmerkmal, das vom Arbeitnehmr kommen muss, und einem weiteren "elektronischen Schlüssel'", der von einer zugelassenen abrufenden Behörde kommen muss, entschlüsselt werden. Dieses Ordnungsmerkmal liegt in der zentralen Datenbank nicht vor.

Eine in einem förmlichen Verfahren zugelassene abrufende Stelle gibt es aber noch nicht und ist vom Gesetz erst für den 1. Januar 2012 vorgesehen. Es hätte auch keinen Erfolg, wenn der Arbeitnehmer persönlich bei der ZSS vorbei kommen würde, denn die ZSS könnte dem Arbeitnehmer allenfalls einen Computer zeigen, in dem seine Daten gespeichert sind. Die ZSS kann diese Daten aber nicht selbst abrufen. Aus diesem Grund kann die ZSS auch nicht die Daten des Arbeitnehmersmit den dort gespeicherten Daten vergleichen. Die ZSS kann die Daten des Arbeitnehmers ohne die elektronische Identifizierung in der Datenbank nicht finden. Dies ist auch so beabsichtigt, da hiermit ausgeschlossen wird, dass andere Stellen (Polizei, Hauptzollämter oder sonstige Stellen) ohne die Zustimmung des Teilnehmers die Daten bei der ZSS abrufen können.

Derzeit arbeiten die ZSS, RFV und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an einer Lösung, um die Selbstauskunft vor dem 1. Januar 2012 zu ermöglichen. Dies setzt aber ein technisch kompliziertes Verfahren voraus, damit die äußerst hohe Datensicherheit bei der ZSS nicht gefährdet wird. Eine Auskunft im normalen Postwege ist jedenfalls technisch nicht möglich.
 

 

 

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