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FAQ-0048 Hinweis über die gespeicherten Daten

In welcher Weise ist der Beschäftigte, Beamte, Richter oder Soldat von seinem Arbeitgeber auf die zu seiner Person an die ZSS übermittelten Daten hinzuweisen?

Nach § 97 Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten auf der Entgeltbescheinigung  darauf hinzuweisen, dass Daten an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) übermittelt wurden und das sein Auskunftsrecht gegenüber der ZSS besteht. Ein allgemeiner Hinweis ist ausreichend. In welcher Form dies geschieht, bleibt dem Arbeitgeber überlassen. 

Näheres zur Mitteilungspflicht schreibt das Gesetz nicht vor.

Folgender Text erfüllt die gesetzlichen Mindestanforderungen:

"Wir sind seit 1. Januar 2010 gesetzlich verpflichtet, monatlich die in Ihrer Entgeltabrechnung enthaltenen Daten im Rahmen des Verfahrens ELENA an die Zentrale Speicherstelle zu übermitteln"

Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen, die Grundzüge des Verfahrens ELENA einmalig bei der ersten Entgeltabrechnung im Jahre 2010 oder bei der einer Einstellung eines neuen Arbeitnehmers mit folgendem Text kurz darzustellen:

"Das Gesetz über den Elektronischen Entgeltnachweis (kurz: ELENA) regelt, wie Bürger ihre Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelte nachweisen, wenn sie Sozialleistungen beantragen. Alle Arbeitgeber sind ab dem 1. Januar 2010 verpflichtet, die Entgeltdaten ihrer Beschäftigten an die Zentrale Speicherstelle zu übermitteln. Zum 1. Januar 2012 startet dann der Datenabruf des ELENA-Verfahrens." 
 

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