Allgemein
FAQ-0048 Hinweis über die gespeicherten Daten
In welcher Weise ist der Beschäftigte, Beamte, Richter oder Soldat von seinem Arbeitgeber auf die zu seiner Person an die ZSS übermittelten Daten hinzuweisen?
Nach § 97 Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten auf der Entgeltbescheinigung darauf hinzuweisen, dass Daten an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) übermittelt wurden und das sein Auskunftsrecht gegenüber der ZSS besteht. Ein allgemeiner Hinweis ist ausreichend. In welcher Form dies geschieht, bleibt dem Arbeitgeber überlassen.
Näheres zur Mitteilungspflicht schreibt das Gesetz nicht vor.
Folgender Text erfüllt die gesetzlichen Mindestanforderungen:
"Wir sind seit 1. Januar 2010 gesetzlich verpflichtet, monatlich die in Ihrer Entgeltabrechnung enthaltenen Daten im Rahmen des Verfahrens ELENA an die Zentrale Speicherstelle zu übermitteln"
Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen, die Grundzüge des Verfahrens ELENA einmalig bei der ersten Entgeltabrechnung im Jahre 2010 oder bei der einer Einstellung eines neuen Arbeitnehmers mit folgendem Text kurz darzustellen:
"Das Gesetz über den Elektronischen Entgeltnachweis (kurz: ELENA) regelt, wie Bürger ihre Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelte nachweisen, wenn sie Sozialleistungen beantragen. Alle Arbeitgeber sind ab dem 1. Januar 2010 verpflichtet, die Entgeltdaten ihrer Beschäftigten an die Zentrale Speicherstelle zu übermitteln. Zum 1. Januar 2012 startet dann der Datenabruf des ELENA-Verfahrens."
FAQ-0049 Beitragsbemessungsgrenzen
Fließen Beitragsbemessungsgrenzen in ELENA ein?
Ja, als SV-Brutto sind nur die Werte zu melden bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung.
FAQ-0050 Unfallversicherung
Fließen Grenzen der Unfallversicherung in ELENA ein?
Nein, der Höchstjahresarbeitsverdienst der Unfallversicherung hat im ELENA-Verfahren keine Bedeutung.
FAQ-0051 Widerrufsrecht
Können die Teilnehmer (Beschäftigte, Beamte, Richter und Soldaten) am ELENA-Verfahren die Übermittlung ihrer Entgeltdaten verhindern bzw. widerrufen?
Das ELENA-Verfahrensgesetz sieht kein Widerrufsrecht vor, d.h. der Teilnehmer hat keinen Rechtsanspruch, um die Übermittlung der vorgesehenen Entgeltdaten an die Zenrale Speicherstelle zu verhindern.
FAQ-0052 Beantragung einer Verfahrensnummer
Wie kann eine Verfahrensnummer beantragt werden?
Eine Verfahrensnummer kann ausschließlich maschinell durch den Arbeitgeber beantragt werden. Dies ist üblicherweise durch die Lohnabrechungssoftware möglich. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihren Softwareersteller.Die manuelle Vergabe einer Verfahrensnummer auf Antrag eines Teilnehmers ist nicht möglich.
Sofern für den Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten keine Versicherungsnummer bekannt ist, beantragt der Arbeitgeber mit der Meldung des DSVV die Feststellung einer Versicherungsnummer oder die Vergabe einer Verfahrensnummer bei der ZSS. Für die Vergabe der Verfahrensnummer gilt das Verfahren nach § 147 SGB VI entsprechend
FAQ-0053 sv.net
Können die Meldungen zum ELENA-Verfahren auch über sv.net erfasst werden?
Ja, sv.net/classic unterstützt mit der Version 10.0 ab Anfang 2010 das ELENA-Verfahren. Nur in dieser Variante von sv.net wird die Speicherung von statischen Daten wie Firmen- und Personalstamm auf dem lokalen PC des Anwenders unterstützt. Damit können diese Daten für die monatliche Meldung jeweils abgerufen und vorgetragen werden.
Die sv.net-Version 10.0 wird am 11.01.2010 zum Download bereit stehen. Die weiteren Infos werden auf www.svnet.info veröffentlicht.
FAQ-0054 Aufbewahrung
Wie muss der Arbeitgeber der Nachweispflicht nachkommen? Welche Daten muss er archivieren?
Nach § 97 Abs. 2 SGB IV ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Meldungen an die ZSS zu protokollieren und nach Ablauf von 2 Jahren zu löschen.
Die Protokollierung umfasst
1. den Absendezeitpunkt der Übermittlung,
2. den Monat, für den die Meldung erfolgt,
3. die Versicherungs- oder Verfahrensnummer des Teilnehmers und
4. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs.
FAQ-0055 Archivierung
Dürfen bzw. müssen Arbeitgeber die Inhalte der Multifunktionalen Verdienstdatensätze (MVDS) archivieren?
Ja. Im Rahmen der normalen Aufbewahrungsfristen von Lohnunterlagen ist auch jeder MVDS zu protokollieren bzw. zu archivieren.
FAQ-0056 Bescheinigungsarten
Welche Bescheinigungsarten werden ins ELENA Verfahren einbezogen?
Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III, Nebeneinkommensbescheinigungen gem. 313 SGB II, Auskunft über die Beschäftigung gem. § 315 SGB III, Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld gem. § 23 WoGG, Einkommensnachweise nach §§ 2 und 9 Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG).
FAQ-0057 Aufbewahrungsfrist
Wie lange läuft die Aufbewahrungspflicht für ZSS-Quittungen?
Die Aufbewahrungsfristen der Quittungen bzw. der Verarbeitungsbestätigungen der ZSS betragen, wie auch für Protokolle der Datenübermittlung, 2 Jahre.
FAQ-0058 Steuerberater
Wenn mein Steuerberater die Meldungen für mich übernimmt, muss er mir Dokumente übergeben?
Sämtliche vom Steuerberater übernommenen Abrechnungs- und Meldedaten sind Eigentum des Arbeitgebers und auf Verlangen an diesen auszuhändigen.
FAQ-0059 Betriebsprüfung
Entfällt durch das neue Verfahren die Betriebsprüfung durch das Finanzamt oder die Krankenkassen?
Nein.
FAQ-0060 Meldepflichten
Sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet an ELENA teilzunehmen? Welche Sanktionen gäbe es im Falle einer Nichtteilnahme?
Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Entgeltdaten seiner Beschäftigten monatlich im ELENA-Verfahren zu melden (§97 SBG IV). Die Nichtteilnahme am Verfahren wird so geahndet, wie es im Fall anderer Versäumnisse bei den Sozialleistungsmeldungen auch der Fall wäre.
FAQ-0061 Entgeltabrechnungsprogramme
Muss man ein neues PC-Programm kaufen?
Nein. Für den Versand der ELENA-Dateien müssen keine neuen Programme gekauft werden. ELENA verwendet die Transportwege der DEÜV, somit können für den Transport bestehende DEÜV-Komponenten (über die jeder Sender verfügt, da die Meldung zur Sozialversicherung bereits seit dem 1.1.2006 elektronisch erfolgt) für ELENA mit verwendet werden.
Arbeitgeber,die eine Entgeltabrechnungssoftware verwenden, erhalten automatisch zum Jahreswechsel eine neue Version, in der die ELENA-Meldungen enthalten sind. Kleine Arbeitgeber, die zur DEÜV Ausfüllhilfen wie sv.net verwenden, können diese auch für die ELENA-Meldung nutzen (sv.net/classic). Die DATEV hat in ihren Lohnprogrammen die gesetzlichen Anforderungen von ELENA umgesetzt, so dass auch der Meldeweg über den Steuerberater vorbereitet ist.
FAQ-0062 Update für Entgeltabrechnungsprogramme
Erhalten Nutzer von Entgeltabrechnungsprogrammen automatisch entsprechende Updates, die ELENA beinhalten? Kommen Kosten auf sie zu?
ELENA wird ein Pflichtmodul für alle Entgeltabrechnungsprogramme sein. Daher wird Ihre Entgeltsoftware zum 1.1.2010 ein ELENA-Modul beinhalten, durch das die Meldungen erstellt werden können. Für die Verschlüsselung und den Versand der Meldungen kann bestehende Software, die Sie für den Versand von DEÜV-Meldungen und Beitragsnachweisen verwenden, mitverwendet werden.
Falls Sie die DEÜV-Meldungen über einen Steuerberater erstellen lassen, so wird dieser ab 1.1.2010 auch in der Lage sein, die Meldungen in Ihrem Auftrag zu erstellen.
Sollten Sie die Meldungen eigenständig über eine Ausfüllhilfe (z.B. sv.net) erstellen, so wird sv.net/classic ab 1.1.2010 ebenfalls ein ELENA-Modul beinhalten.
Die Frage nach eventuellen Kosten für das ELENA Update klären Sie bitte individuell mit dem Ersteller Ihrer Entgeltabrechnungssoftware.
FAQ-0063 Vorteile insgesamt
Welche Vorteile bietet das ELENA Verfahren insgesamt?
ELENA bringt Vorteile für alle Verfahrensbeteiligten:
für Arbeitgeber:
o Elektronische Bescheinigungen ersetzen Papierform
o Sinkende Fehlerquote
o Kostenersparnis in Personal und Verwaltung durch elektronische
Übermittlung
o Bescheinigungen über Entgeltdaten müssen nicht mehr archiviert werden
o Verbesserter Datenschutz
o Der Nationale Normenkontrollrat schätzt die Einsparungen für Arbeitgeber auf
jährlich rund 85 Millionen Euro.
für Teilnehmer am ELENA-Verfahren:
o Ihre persönliche Situation bleibt privat: Bei (ehemaligen) Arbeitgebern müssen
keine Bescheinigungen erbeten werden, Arbeitgeber erfahren nicht vom Bezug
von Sozialleistungen
o Sie steuern den Informationsfluss ihrer Daten selbst
o Ansprüche auf Sozialleistungen können schneller berechnet werden
o Verbesserter Datenschutz (elektronische ELENA-Daten sind viel sicherer als
Papierbescheinigungen)
o elektronische Unterschrift schafft Rechtssicherheit
o ELENA wird in den nächsten Jahren schrittweise ausgebaut. Ab 2015 sollen
auch sogenannte Entgeltersatzleistungen – beispielsweise Krankengeld,
Kurzarbeitergeld oder Insolvenzgeld – in das ELENA Verfahren einbezogen
werden. Damit sind dann 95 Prozent aller Bescheinigungen von
Sozialleistungen elektronisch verfügbar.
o Teilnehmer, die privat über die entsprechende technische Ausrüstung (Online-
Anschluss, Kartenlesegerät) verfügen, können künftig bequem von zu Hause
aus ihre Behördengeschäfte erledigen.
für Abrufende Stellen:
o Weniger Papier – mehr elektronischer Datenaustausch
o Weniger Medienbrüche
o Einfachere und schnellere Bearbeitung von Anträgen
o Elektronische Signatur schafft Rechtssicherheit
o Verbesserter Datenschutz
FAQ-0064 Vorteile für Arbeitgeber
Welche Vorteile bietet das ELENA Verfahren für Arbeitgeber?
o Elektronische Bescheinigungen ersetzen Papierform
o Sinkende Fehlerquote
o Kostenersparnis in Personal und Verwaltung durch elektronische
Übermittlung
o Bescheinigungen über Entgeltdaten müssen nicht mehr archiviert werden
o Verbesserter Datenschutz
o Der Nationale Normenkontrollrat schätzt die Einsparungen für Arbeitgeber auf
jährlich rund 85 Millionen Euro.
FAQ-0065 Vorteile für abrufende Stellen
Welche Vorteile bietet das ELENA Verfahren für abrufende Stellen?
o Weniger Papier – mehr elektronischer Datenaustausch
o Weniger Medienbrüche
o Einfachere und schnellere Bearbeitung von Anträgen
o Elektronische Signatur schafft Rechtssicherheit
o Verbesserter Datenschutz
FAQ-0066 Vorteile für Teilnehmer
Welche Vorteile bietet das ELENA Verfahren für Teilnehmer?
o Ihre persönliche Situation bleibt privat: Bei (ehemaligen) Arbeitgebern müssen
keine Bescheinigungen erbeten werden, Arbeitgeber erfahren nicht vom Bezug
von Sozialleistungen
o Sie steuern den Informationsfluss ihrer Daten selbst
o Ansprüche auf Sozialleistungen können schneller berechnet werden
o Verbesserter Datenschutz (elektronische ELENA-Daten sind viel sicherer als
Papierbescheinigungen)
o elektronische Unterschrift schafft Rechtssicherheit
o ELENA wird in den nächsten Jahren schrittweise ausgebaut. Ab 2015 sollen
auch sogenannte Entgeltersatzleistungen – beispielsweise Krankengeld,
Kurzarbeitergeld oder Insolvenzgeld – in das ELENA Verfahren einbezogen
werden. Damit sind dann 95 Prozent aller Bescheinigungen von
Sozialleistungen elektronisch verfügbar.
o Teilnehmer, die privat über die entsprechende technische Ausrüstung (Online-
Anschluss, Kartenlesegerät) verfügen, können künftig bequem von zu Hause
aus ihre Behördengeschäfte erledigen.
FAQ-0113 Bürokratiekosten
Wie hoch sind die jährlichen Bürokratiekosten der Wirtschaft insgesamt?
Jährlich entstehen der Wirtschaft etwa 100 Mio. Euro Bürokratiekosten.
FAQ-0112 Kosten für Arbeitsbescheinigungen
Wie hoch sind die jährlichen Kosten, die durch die Erstellung von Arbeitsbescheinigungen entstehen?
Die Kosten für Arbeitsbescheinigungen belaufen sich auf etwa 14 Mio. Euro pro Jahr.
FAQ-0111 Zahl der meldepflichtigen Arbeitgeber
Wie viele Arbeitgeber betrifft das ELENA-Verfahren?
Die Zahl meldepflichtiger Arbeitgeber wird auf 2,8 Mio. geschätzt.
FAQ-0110 Entlastung der Wirtschaft
Wie hoch ist die Entlastung der Wirtschaft, wenn weitere Bescheinigungen in das ELENA Verfahren einbezogen werden?
Mit jeder weiteren Nutzung der Daten der elektronischen Entgeltbescheinigungen sind im Durchschnitt Entlastungseffekte von etwa 5 Mio. Euro für die Wirtschaft verbunden.
Nach Auffassung des BMF ergibt sich eine jährliche Entlastung der Wirtschaft in Höhe von rund 81 Mio. Euro.
FAQ-0106 Einsparpotenzial
Welches Einsparpotenzial bringt das ELENA-Verfahren für Arbeitgeber?
Die derzeit geschätzte Entlastung bei Personalverwaltungskosten beläuft sich auf bis zu 500 Millionen Euro pro Jahr.
FAQ-0105 Anzahl der Bescheinigungen der Arbeitgeber
Wie viele Bescheinigungen stellen Arbeitgeber pro Jahr in Papierform aus?
Die Arbeitgeber erstellen derzeit pro Jahr rund 60 Mio. Bescheinigungen in Papierform.
FAQ-0067 Slogan
Wie lautet der ELENA Slogan?
Der ELENA-Slogan lautet "weniger Bürokratie - mehr Effizienz!".
FAQ-00224 Vorratsdatenspeicherung
Bedeutet ELENA verbotene Vorratsdatenspeicherung?
- Die Verfassung kennt kein absolutes Verbot für Vorratsdatenspeicherung. Es gilt immer das Gebot der Datenvermeidung und Datensparsamkeit und dass der Nutzen das Risiko überwiegt.
- Arbeitgeber müssen für die circa 35 Millionen Beschäftigten (Quelle: Statistisches Bundesamt, 2009) ca. 60 Millionen Bescheinigungen pro Jahr auf Verlangen ausstellen. Davon entfallen allein etwa 13 Millionen auf Anträge der Arbeitsverwaltung (Arbeitslosengeld I + II). Durch die elektronische Speicherung der Entgeltdaten kann die Prüfung und Zahlung von Leistungen wesentlich vereinfacht und beschleunigt werden. Damit ist die Speicherung der Daten an zentraler Stelle gerechtfertigt.
FAQ-00226 Löschung
Wie lange werden die Teilnehmerdaten in der ZSS gespeichert?
Nur die Daten, die gesetzlich für die jeweilige Bescheinigung abrufbar gemacht werden müssen, werden aufbewahrt. Die Daten sind in Teildatensätzen (bezogen auf die Art der Bescheinigungen und ihre Abruf- bzw. Löschfristen) gespeichert und werden längstens 5 Jahre in der ZSS zweifach verschlüsselt aufbewahrt.
FAQ-00227 Missbrauch einer Signaturkarte
Ist eine missbräuchliche Nutzung von Daten, die auf der EC-Card, der Gesundheitskarte oder dem neuen Personalausweis gespeichert sind, ausgeschlossen, wenn ich diese Karten als Träger für die qualifizierte Signatur verwende?
Im ELENA-Verfahren wird nur die Identitätsnummer der genutzten Signaturkarte sowie die qualifizierte elektronische Signatur benötigt. Andere Daten, die auf der Karte gespeichert sind, können im ELENA-Verfahren nicht gelesen werden.
FAQ-00228 Kosten der Signaturkarte
Was kostet eine Signaturkarte mit qualifizierter Signatur?
Experten prophezeien, dass bis 2012 flächendeckend geeignete Karten auf dem Markt und damit im Portemonnaie des Antragstellers sein und somit in den Kosten nicht betrachtet werden. Ein geeignetes Zertifikat für die qualifizierte Signatur kostet nach heutigem Wissensstand dann etwa 10 Euro für 3 Jahre (Laufzeit). Egal, ob die neue Gesundheitskarte, der neue elektronische Personalausweis oder die Giro- und Mastercards der Banken und Sparkassen, sie alle werden die Möglichkeit haben, ein entsprechendes Zertifikat für die qualifizierte elektronische Signatur zu tragen. Somit entfällt in den meisten Fällen die Notwendigkeit, eigens für das ELENA-Verfahren eine Karte zu erwerben.
FAQ-00229 Signaturkartenanbieter
Wo bekommt der Teilnehmer eine Signaturkarte?
- Aktuell sind folgende Unternehmen dazu berechtigt, Signaturkarten nach dem deutschen Signaturgesetz zu vergeben bzw. Zertifikate und Schlüssel auf bestehende vorbereitete Karten aufzubringen:
Datev (www.datev.de); D-Trust (www.d-trust.de); Deutsche Post Com, Geschäftsfeld Signtrust (www.signtrust.de); DSV-Gruppe (Deutscher Sparkassenverlag), Geschäftsfeld S-TRUST (www.s-trust.de); TC Trustcenter (www.trustcenter.de); Deutsche Telekom AG, c/o T-Systems International GmbH (www.telesec.de) - Weitere Informationen zu den Signaturkartenanbietern und den Einsatzgebieten finden Sie auch unter: www.t7ev.org und unter www.signaturauskunft.de
FAQ-00236 Anlassbezogene Datenübermittlung
Warum werden die Daten nicht nur im Fall eines (absehbaren) Sozialleistungsantrags übermittelt?
Das ELENA-Verfahren hält die Daten an zentraler Stelle vor, um diese im Bedarfsfall ohne Beteiligung des Arbeitgebers abrufen zu können. Es kann keine Gruppe definiert werden, für die keine Datenabrufe nötig sein könnten.
