FAQ-0245 Daten im ELENA-Verfahren
Welche Daten werden im ELENA-Verfahren von meinem Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) geliefert?
Die Arbeitgeber sind seit 01.01.2010 gesetzlich verpflichtet, für jeden Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung pro Kalendermonat einen sog. Multifunktionalen Verdienstdatensatz (MVDS) zu liefern.
Dieser Verdienstdatensatz, der elektronisch übermittelt wird, enthält die folgenden Angaben:
- Standarddaten zum ELENA-Verfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung wie Angaben zur Steuerung der Datensätze, Daten zur Identifikation der gemeldeten Personen (Versicherungsnummer)
- ELENA Grunddaten, die der Entgeltabrechnung zu entnehmen sind
- Name der zu meldenden Person
- Geburtsangaben der zu meldenden Person
- Anschrift der zu meldenden Person
- Arbeitgeberangaben
Treffen einer oder mehrere der im Folgenden aufgeführten Sachverhalte auf den Meldevorgang zu, müssen zusätzlich die entsprechenden Daten gemeldet werden:
- ein von der Arbeitgeberanschrift abweichender Beschäftigungsort
- Fehlzeiten wie Kranken- oder Übergangsgeldbezug, unbezahlter Urlaub
- Informationen zum steuerpflichtigen sonstiger Bezug (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld)
- Daten zu steuerfreien Bezügen
- Informationen über eine Ausbildung (z.B. Beginn und Ende der Ausbildung)
- Zusatzdaten wie Informationen zu pauschal besteuerten Bezügen, Arbeitgeberzuschüssen, Änderung der Arbeitszeit
- Informationen zur Nebenbeschäftigung von Arbeitslosen
- Informationen über Heimarbeiter
Diese Daten werden bereits jetzt bei der Beantragung von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Wohngeld oder Elterngeld vom Arbeitgeber auf amtlichen Formularen für die Sozialleistungsträger (Arbeitsagentur, Wohngeldamt oder Elterngeldstelle) bescheinigt. Im ELENA-Verfahren werden keine zusätzlichen Daten erhoben.
Bei Beendigung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses muss der Arbeitgeber neben der Meldung aus der Entgeltabrechnung die Kündigungs- und Entlassungsdaten mittels eines Datenbausteins für Kündigung/Entlassung übermitteln. Die dort enthaltenen Daten entsprechen den Informationen, die der Arbeitgeber bereits jetzt in Form der Papierbescheinigung nach § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (sog. "Arbeitsbescheinigung“) auf einem amtlichen Vordruck bescheinigen muss.
Welche Daten im Einzelnen zu übermitteln sind, werden in den §§ 4 bis 6 der ELENA-Datensatzverordnung genauer beschrieben. Den vollständigen Text der Verordnung finden Sie unter der folgenden Adresse:
http://bundesrecht.juris.de/elena-dv/BJNR013100010.html.
