ELENA für Arbeitgeber
Arbeitgebermeldungen
Seit dem 01.01.2010 müssen* alle Arbeitgeber* monatlich für alle Teilnehmer* im ELENA-Verfahren*, Entgeltnachweise* elektronisch als Datensätze* an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) melden.
Ab 2012 entfällt im Gegenzug für Arbeitgeber die Pflicht, für diejenigen Sozialleistungen* Bescheinigungen auszustellen, die in das Verfahren integriert sind.
Die Aufgaben der Arbeitgeber ergeben sich direkt aus dem sechsten Abschnitt des SGB IV* und der dazugehörigen Verordnung.
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* Klicken Sie auf den Begriff, um eine genauere Definition zu erhalten.
Datenübermittlung an die ZSS seit 01.01.2010
Aktualisierte Version 1.1.5 der Kernprüfung seit 04.08.2010 im Einsatz
Ab sofort liegt das Programm zur Kernprüfung der Datensätze im ELENA-Verfahren in der aktualisierten Version 1.1.5 vor, das seit 04.08.2010 bei der Zentralen Speicherstelle eingesetzt wird. Die erforderlichen Informationen finden Sie hier.
Aufgaben der Arbeitgeber
Der Arbeitgeber hat im ELENA-Verfahren nach § 97 SGB IV folgende Aufgaben:
- Monatliche Übertragung eines ELENA pro Beschäftigten an die ZSS [Das geht so …]
- Protokollierung der Datenübermittlung [Das geht so ...]
- Bei Bedarf: Beantragung einer Verfahrensnummer bei der ZSS [Das geht so …]
- Hinweis der Beschäftigten auf die Übermittlung der Daten [Das geht so …]
Flyer für Arbeitgeber
Hier finden Sie den aktuellen Flyer für Arbeitgeber
Die Bundesregierung will die Bürokratiekosten deutlich senken. Ein wichtiger Schritt dazu ist die Einführung des Elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) zum 1. Januar 2010. Er vereinfacht die Bewilligung von Sozialleistungen. Hier finden Sie den aktuellen Flyer für Arbeitgeber. Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Rückmeldungen im ELENA-Verfahren in Papierform
Derzeit erhalten Absender von Daten im ELENA-Verfahren, die bei der ZSS eingegangen und verarbeitet sind, Rückmeldungen in Papierform, falls dies so gewünscht ist.
- Konnten alle Datensätze fehlerfrei verarbeitet werden, erhalten Sie keine weitere Rückmeldung.
- Traten Fehler bei der Verarbeitung der Datensätze auf, erhalten Sie mit der Rückmeldung die entsprechende(n) Anlage(n) mit Fehlern bzw. Hinweisen in Papierform, wie von Ihnen gewünscht.
- Wurde von Ihnen eine Versicherungsnummer oder Verfahrensnummer angefordert, erhalten Sie mit der Rückmeldung die entsprechende(n) Anlage(n) mit dem Ergebnis der Anfrage.
Bitte beachten Sie dabei, dass fehlerhafte Rückmeldungen zu korrigieren und erneut in elektronischer Form zu übermitteln sind. Bitte senden Sie keinesfalls die beigefügten Fehlermeldungen in Papierform korrigiert an die ZSS zurück.
Bitte haben Sie Verständnis, dass die ZSS nur elektronische Meldungen verarbeiten kann.Rückmeldungen in Papierform sind kostenintensiv und für Sie mit Aufwand verbunden. Bitte prüfen Sie, ob Sie auch elektronische Rückmeldungen (per E-Mail oder unter Verwendung von eXTra) annehmen können. Die Einstellung ist im Datensatz Kommunikation (DSKO) an der Stelle 412 vorzunehmen. Bitte setzen Sie sich ggf. mit dem Anbieter der Software, mit der die Meldungen erstellt wurden, in Verbindung.
In den Gemeinsamen Grundsätzen, Version 1.3(Stand:01.07.2010) wurde im Punkt 6.4.2 folgende Regelung getroffen: „Werden bei der Prüfung Fehler festgestellt, erfolgt keine Speicherung der fehlerhaften Daten. Die fehlerhaften Daten werden dem Absender oder Ersteller der Datei entsprechend der Angaben im DSKO bereitgestellt; ab dem 1. Januar 2011 nur noch in elektronischer Form.“ Das bedeutet, dass ab dem 01.01.2011 durch die ZSS keine Rückmeldungen in Papierform erfolgen, sondern nur noch in elektronischer Form.
Fehlerhafte bzw. unbrauchbare Angaben im Datensatz Kommunikation DSKO
Derzeit erhalten Absender von Daten im ELENA-Verfahren, die bei uns eingegangen und verarbeitet sind, Rückmeldungen in Papierform (falls dies vom Absender so gewünscht ist).
Die Zentrale Speicherstelle erhält nunmehr viele Rücksendungen, die unzustellbar sind, mit den Hinweisen wie z.B.
- Empfänger unbekannt
- Empfänger verzogen.
Wir möchten die Absender von ELENA-Daten daher bitten, mit denen Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, die Adressangaben, die in den DSKO übernommen werden, zu prüfen und ggf. zu berichtigen.
Ein Beispiel für eine fehlerhafte Adresse:
DEÜV-Mandant, Böblingen
Rückmeldungen in Papierform sind kostenintensiv und für Sie mit Aufwand verbunden. Bitte prüfen Sie, ob Sie auch elektronische Rückmeldungen (per E-Mail oder unter Verwendung von eXTra) annehmen können. Die Einstellung ist im Datensatz Kommunikation (DSKO) an der Stelle 412 vorzunehmen. Bitte setzen Sie sich ggf. mit dem Anbieter der Software, mit der die Meldungen erstellt wurden, in Verbindung.
In den Gemeinsamen Grundsätzen, Version 1.3(Stand:01.07.2010) wurde im Punkt 6.4.2 folgende Regelung getroffen:
„Werden bei der Prüfung Fehler festgestellt, erfolgt keine Speicherung der fehlerhaften Daten. Die fehlerhaften Daten werden dem Absender oder Ersteller der Datei entsprechend der Angaben im DSKO bereitgestellt; ab dem 1. Januar 2011 nur noch in elektronischer Form.“ Das bedeutet, dass ab dem 01.01.2011 durch die ZSS keine Rückmeldungen in Papierform erfolgen, sondern nur noch in elektronischer Form.
