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ELENA für Abrufende Stellen

Zum Abruf berechtigte Stellen erfragen ab 2012 nach Genehmigung durch den Teilnehmer die benötigten Daten bei der Zentralen Speicherstelle.

Auszug aus § 101 SGB IV - Abrufverfahren

Abrufverfahren bei der Zentralen Speicherstelle

(1) Bei einem Abruf überprüft die Zentrale Speicherstelle zunächst

  1. die Zulassung der abrufenden Behörde zum Abrufverfahren,
  2. die Erforderlichkeit der abgerufenen Daten für das dem Abruf zugrunde liegende Fachverfahren,
  3. das Vorliegen des Einverständnisses des Teilnehmers mit dem Datenabruf,
  4. die Gültigkeit aller beim Abruf erforderlichen und genutzten Zertifikate.

Sind die Abrufdaten nicht schlüssig oder unvollständig oder ist aus sonstigen Gründen eine Beantwortung nicht zulässig oder nicht möglich, teilt sie dies der abrufenden Behörde unverzüglich mit. Anderenfalls übermittelt sie die für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Daten verschlüsselt an die abrufende Behörde.

ELENA Broschüre für abrufende Behörden

Hier finden Sie die Broschüre des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie für die abrufenden Behörden

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