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Zentrale Speicherstelle

Zentrale Speicherstelle


Die ZSS speichert die Arbeitgebermeldungen und sendet mit dem Einverständnis eines Teilnehmers Abrufdaten an die jeweilige Abrufende Behörde.

Die Zentrale Speicherstelle speichert gemäß § 99 SGB IV die monatlichen Meldungen der Arbeitgeber nach § 97 Abs. 1 SGB IV (MVDS) verschlüsselt.

Die ZSS übermittelt bei Vorliegen einer Einverständniserklärung des Teilnehmers und Zulässigkeit des Abrufes die für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Daten an die abrufenden Stellen. Ohne gültige Einverständniserklärung des Teilnehmers werden von der ZSS keine Daten weitergegeben.

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