FAQ-0120 DBZD
Im DBZD ist die Abgrenzung zwischen Grund Arbeitszeitänderung "1 = Altersteilzeitvereinbarung ........." und "2 = Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten mit Arbeitsphasen und Freizeitphasen ........." nicht klar. Wie ist diese Abgrenzung zu verstehen?
Eine Arbeitszeitänderung "1" ist bei Beginn der Altersteilzeit zu melden, unabhängig vom vereinbarten Modell - kontinuierliches oder diskontinuierliches (Blockzeitmodell). Der Wechsel von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase im Blockzeitmodell führt zu keiner Arbeitszeitänderungsmeldung.
Eine Arbeitszeitänderung "2" ist zu melden, wenn sich bei einem Arbeitnehmer imm Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitvereinbarung (§ 7 Abs. 1a SGB IV) die Arbeitszeit ändert.
Enthalten die bescheinigten Zeiträume Zeiten der völligen Freistellung von der Arbeit aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung (§ 7 Abs. 1a SGB IV), liegt keine Änderung der Arbeitszeit vor (AG ED 20./21. Mai 2010).
