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FAQ-0054 Aufbewahrung

Wie muss der Arbeitgeber der Nachweispflicht nachkommen? Welche Daten muss er archivieren?

Nach § 97 Abs. 2 SGB IV ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Meldungen an die ZSS zu protokollieren und nach Ablauf von 2 Jahren zu löschen.

Die Protokollierung umfasst

1. den Absendezeitpunkt der Übermittlung,

2. den Monat, für den die Meldung erfolgt,

3. die Versicherungs- oder Verfahrensnummer des Teilnehmers und

4. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs.

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