FAQ-0054 Aufbewahrung
Wie muss der Arbeitgeber der Nachweispflicht nachkommen? Welche Daten muss er archivieren?
Nach § 97 Abs. 2 SGB IV ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Meldungen an die ZSS zu protokollieren und nach Ablauf von 2 Jahren zu löschen.
Die Protokollierung umfasst
1. den Absendezeitpunkt der Übermittlung,
2. den Monat, für den die Meldung erfolgt,
3. die Versicherungs- oder Verfahrensnummer des Teilnehmers und
4. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs.
