Der AK ELENA nimmt die in § 28b Abs. 6 SGB IV formulierten Aufgaben wahr.
Nach § 28b SGB IV legt der AK ELENA gemeinsame Grundsätze fest und lässt sie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigen, das vorher die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände angehört hat. Der AK ELENA hat sich eine Geschäftsordnung gegeben und die Abläufe in der ELENA Verfahrensbeschreibung erläutert.