Vertretung
Rechtlich wird zwischen einer gesetzlichen Vertretung und einer Bevollmächtigung unterschieden.
Während die gesetzliche Vertretung explizit in § 98 Abs. 3 SGB IV vorgesehen ist, ergibt sich das Recht des Teilnehmers auf eine Bevollmächtigung aus § 13 SGB X.
Eine gesetzliche Vertretung besteht qua Gesetz oder wird von Dritten (z. B. Gericht) bestimmt. Insoweit darf es dem Teilnehmer selbst auch nicht möglich sein, diese von sich aus zu beenden. Eine Bevollmächtigung kann hingegen jederzeit vom Teilnehmer eingerichtet oder widerrufen werden.
Beide Vertretungsarten gelten, bis sie widerrufen werden oder das Ende einer zeitlichen Befristung erreicht ist.
