Teilnehmer
Teilnehmer sind Angemeldete sowie Beschäftigte, die zu einem Zweig der Sozialversicherung Beiträge entrichten, Beamte, Richter und Soldaten.
Teilnehmer wird man durch
- eigene Anmeldung zum Verfahren oder
- die Meldungen des Arbeitgebers für seine Beschäftigten.
Beschäftigte sind alle
- Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber Beiträge zu einem Zweig der Sozialversicherung Beiträge oder Beitragsanteile abführt (Personengruppen 101 bis 190 nach DEÜV), auch
- geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: in Privathaushalten)
- behinderte Menschen und
- unter bestimmten Voraussetzungen
Geschäftsführer und
nebenberufliche Übungsleiter)
- Beamte, Richter und Soldaten (Personengruppe 000), auch
Zur Klarstellung: Im Sinne dieser Regeln besteht keine Meldepflicht für:
- Beamte, Richter und Soldaten im Ruhestand (analog zu Altersrentenbeziehern)
- geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a SGB IV
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Strafgefangene
- Bezieher von Versorgungsbezügen der betrieblichen Altersversorgung
- Arbeitnehmer, die Karenzentschädigungen erhalten nach § 74 ff. Handelsgesetzbuch
