Schlüsselzahlen für die Personengruppen
Die geschlüsselten Personengruppen werden im ELENA-Verfahren eventuell unterschiedlich behandelt. Die Schlüsselung vereinfacht das Verfahren.
Die Personengruppen sind in den Meldungen dreistellig numerisch (vgl. Anlage 3 der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Absatz 2 SGB IV) zu verschlüsseln. Die erste Stelle des Schlüssels ist fest vergeben und dient der abrufenden Stelle als Identifikationsmerkmal der Meldung der Arbeitgeber.
