Einverständniserklärung
Gemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV ist ein Abruf der bei der ZSS gespeicherten Daten nur zulässig, wenn der Teilnehmer oder dessen gesetzlicher Vertreter mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur sein Einverständnis gegenüber der ZSS erklärt hat.
Dies gilt entsprechend für den Bevollmächtigten.
Näheres zur Einverständniserklärung ist in den §§ 60, 61, 65 SGB I, 320a SGB III, 98, 99, 101 und 103 SGB IV geregelt.
Der Teilnehmer oder sein Vertreter erteilt direkt gegenüber der ZSS oder bei der für die beantragte Leistung zuständigen Behörde das Einverständnis für den Abruf von Daten für einen bestimmten Antrag zu einer bestimmten Leistungsart. Das Einverständnis kann zeitlich oder mengenmäßig eingeschränkt werden.
