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Anmeldestellen

Anmeldestellen können alle Abrufenden Behörden sein.

Gemäß § 98 Abs. 2 SGB IV können für die Anmeldung die von den Agenturen für Arbeit hierfür zur Verfügung gestellten Einrichtungen genutzt werden.

Der Teilnehmer/Vertreter kann zur Anmeldung die Infrastruktur der Anmeldestelle nutzen. Die Anmeldestelle ist verpflichtet im Vertretungsfall die Bevollmächtigung bzw. die gesetzliche Vertretung zu prüfen und zu authentisieren.

Die Anmeldestelle stellt eine geeignete Infrastruktur zum Erstellen der qualifizierten elektronischen Signatur bereit.
 

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