Selbstauskunft
FAQ-0201 Anspruch auf Selbstauskunft
Hat jeder Teilnehmer gemäß § 103 Absatz 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch einen Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten?
Die Auskunft an den Teilnehmer über die zu seiner Person bei der ZSS (Zentrale Speicherstelle) und der RFV (Registratur Fachverfahren) gespeicherten Daten (Selbstauskunft) ist in den §§ 98, 99, 103 und 119 SGB IV geregelt.
Bei einer Selbstauskunft ist sicherzustellen, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der bei der ZSS gespeicherten und an den Teilnehmer übermittelten Daten gewährleisten (§ 99 Abs. 6 Satz 4).
- Anspruch: Nach dem Gesetz besteht ein Anspruch auf Auskunft über die zur eigenen Person gespeicherten Daten (§ 103 Abs. 4 Satz 1), der erst mit der Realisierung des Abrufverfahrens möglich ist.
- Antrag: Der Anspruch kann bei einer Abrufenden Behörde oder direkt gegenüber der ZSS und der RFV geltend gemacht werden (§ 103 Abs. 4 Satz 3).
Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen (§ 99 Abs. 6 Satz 5). Eine schriftliche Antragstellung ist somit ausgeschlossen.
Dies bedeutet, dass ein Antrag auf Selbstauskunft nur elektronisch und mit einer Signaturkarte gestellt werden kann. Dafür muss der Teilnehmer beim ELENA-Verfahren nach § 98 SGB IV angemeldet sein. - Erstellung: Die ZSS hat sicherzustellen, dass Daten nur durch dazu Befugte abgerufen werden können (§ 99 Abs. 3 Satz 5). Der Datenbankhauptschlüssel wird vom BfDI (Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) verwaltet (§ 99 Abs. 3 Satz 3). Alle Abrufprozesse bei der ZSS müssen also vom BfDI entschlüsselt werden.
- Übermittlung: Die ZSS hat zu gewährleisten, dass Auskünfte an Teilnehmer auch auf dem Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden können (§ 99 Abs. 6 Satz 3). Der Teilnehmer kann die Übermittlung der Daten in elektronischer Form verschlüsselt oder in schriftlicher Form verlangen (§ 103 Abs. 4 Satz 2 kann). Daraus ergibt sich, dass der Teilnehmer die Selbstauskunft auch per Post zugeschickt bekommt, sofern er dies wünscht.
Derzeit kann der Anspruch nicht realisiert werden
Der Anspruch auf Selbstauskunft ergibt sich aus § 103 Abs. 4 SGB IV und ist seit dem 02.04.2009 in Kraft. Daten werden aber erst für Beschäftigungszeiten ab 01.01.2010 gespeichert.
Der Anspruch auf Selbstauskunft kann bislang nicht geltend gemacht werden, weil die Selbstauskunft einen Datenabruf darstellt. Die ZSS hat zu gewährleisten, dass das Abrufverfahren am 01.01.2012 vollständig funktionsfähig ist (§ 119 Abs. 1). Dafür muss eine entsprechende Infrastruktur bei ZSS, RFV und Abrufenden Behörden aufgebaut sein. Derzeit steht diese Infrastruktur, wie sie für Antrag, Erstellung und Übermittlung der Selbstauskunft vorgeschrieben ist, bei allen Beteiligten noch nicht zur Verfügung:
- Nur sehr wenige Teilnehmer haben eine Signaturkarte, ohne die ein Antrag auf Selbstauskunft nicht möglich ist.
- Es gibt keine Anmeldestelle, bei der sich ein Teilnehmer mit einer Signaturkarte anmelden könnte.
- Die für Abrufe nötige Hard- und Software steht erst ab 01.01.2012 zur Verfügung.
- Auch eine schriftliche Selbstauskunft kann nicht verschickt werden, weil die oben genannten Voraussetzungen nicht alle erfüllt sind.
- Die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung einer Selbstauskunft fehlen.
Bei einer Selbstauskunft ist die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der bei der ZSS gespeicherten und an den Teilnehmer übermittelten Daten sicherzustellen (§ 99 Abs. 6 Satz 4). Solange die dafür vorgeschriebene Infrastruktur nicht zur Verfügung steht, könnte eine Selbstauskunft nur mit einem weniger sicheren Verfahren erstellt werden. Dies wird unter anderem vom BfDI abgelehnt, der für den (für das Entschlüsseln der Daten notwendigen) Datenbankhauptschlüssel verantwortlich ist.
FAQ-0245 Daten im ELENA-Verfahren
Welche Daten werden im ELENA-Verfahren von meinem Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) geliefert?
Die Arbeitgeber sind seit 01.01.2010 gesetzlich verpflichtet, für jeden Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung pro Kalendermonat einen sog. Multifunktionalen Verdienstdatensatz (MVDS) zu liefern.
Dieser Verdienstdatensatz, der elektronisch übermittelt wird, enthält die folgenden Angaben:
- Standarddaten zum ELENA-Verfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung wie Angaben zur Steuerung der Datensätze, Daten zur Identifikation der gemeldeten Personen (Versicherungsnummer)
- ELENA Grunddaten, die der Entgeltabrechnung zu entnehmen sind
- Name der zu meldenden Person
- Geburtsangaben der zu meldenden Person
- Anschrift der zu meldenden Person
- Arbeitgeberangaben
Treffen einer oder mehrere der im Folgenden aufgeführten Sachverhalte auf den Meldevorgang zu, müssen zusätzlich die entsprechenden Daten gemeldet werden:
- ein von der Arbeitgeberanschrift abweichender Beschäftigungsort
- Fehlzeiten wie Kranken- oder Übergangsgeldbezug, unbezahlter Urlaub
- Informationen zum steuerpflichtigen sonstiger Bezug (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld)
- Daten zu steuerfreien Bezügen
- Informationen über eine Ausbildung (z.B. Beginn und Ende der Ausbildung)
- Zusatzdaten wie Informationen zu pauschal besteuerten Bezügen, Arbeitgeberzuschüssen, Änderung der Arbeitszeit
- Informationen zur Nebenbeschäftigung von Arbeitslosen
- Informationen über Heimarbeiter
Diese Daten werden bereits jetzt bei der Beantragung von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Wohngeld oder Elterngeld vom Arbeitgeber auf amtlichen Formularen für die Sozialleistungsträger (Arbeitsagentur, Wohngeldamt oder Elterngeldstelle) bescheinigt. Im ELENA-Verfahren werden keine zusätzlichen Daten erhoben.
Bei Beendigung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses muss der Arbeitgeber neben der Meldung aus der Entgeltabrechnung die Kündigungs- und Entlassungsdaten mittels eines Datenbausteins für Kündigung/Entlassung übermitteln. Die dort enthaltenen Daten entsprechen den Informationen, die der Arbeitgeber bereits jetzt in Form der Papierbescheinigung nach § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (sog. "Arbeitsbescheinigung“) auf einem amtlichen Vordruck bescheinigen muss.
Welche Daten im Einzelnen zu übermitteln sind, werden in den §§ 4 bis 6 der ELENA-Datensatzverordnung genauer beschrieben. Den vollständigen Text der Verordnung finden Sie unter der folgenden Adresse:
http://bundesrecht.juris.de/elena-dv/BJNR013100010.html.
