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FAQ-0173 Nebenberufliche Übungsleiter

Gehören nebenberufliche Übungsleiter im musikalischen, sportlichen oder mildtätigen Bereich zum Personenkreis nach § 97 Absatz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, die melden sind?

Für Nebentätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger und Künstler bleiben Vergütungen seit 2007 bis zu 2.100 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Dazu ist erforderlich, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, für eine inländische gemeinnützige Organisation oder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet wird und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG).

Nebenberufliche Übungsleiter im musikalischen, sportlichen oder mildtätigen Bereich für die nach dieser Regelung weder Sozialversicherungs- noch Steuerpflicht besteht, sind nicht zu melden.

Sofern dieser Freibetrag überschritten wird, sind die Nebentätigkeiten zu melden. 

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