FAQ-0148 Behinderte Menschen
Sind für Behinderte, die in einer Werkstatt für Behinderte arbeiten, monatliche Meldungen abzugeben?
Ja. Für die Beschäftigten in Werkstätten besteht Versicherungspflicht gemäß § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Voraussetzung ist die Aufnahme und Eingliederung in eine der genannten Einrichtungen zur Ausübung einer wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsleistung. Die Behinderung allein ist folglich nicht ausreichend. Dabei müssen bei § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI die Werkstätten nach §§ 142, 144 des SGB IX, die Blindenwerkstätten nach § 5 Blindenwarenvertriebsgesetz ausdrücklich anerkannt sein (vgl. § 143 SGB IX). Die Bundesagentur für Arbeit führt ein Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen. Wo oder wie der behinderte Mensch in der Werkstätte (§ 136 SGB IX) beschäftigt wird (Art und Umfang), ist für den Eintritt der Versicherungspflicht belanglos.
