FAQ-0163 Bezieher von Vorruhestandsgeld
Sind Bezieher von Vorruhestandsgeld im ELENA-Verfahren zu melden?
Nein.
Bezieher von Vorruhestandsgeld werden zwar nach § 5 Abs. 3 SGB V und § 20 Abs. 2 SGB XI wie gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte behandelt und unterliegen als solche der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Es handelt sich aber hierbei um keine aktiven Beschäftigungsverhältnisse. Der Eintritt in den Vorruhestand ist mit der Meldegrund 48 zu melden.
