Teilnehmergruppen
FAQ-0148 Behinderte Menschen
Sind für Behinderte, die in einer Werkstatt für Behinderte arbeiten, monatliche Meldungen abzugeben?
Ja. Für die Beschäftigten in Werkstätten besteht Versicherungspflicht gemäß § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Voraussetzung ist die Aufnahme und Eingliederung in eine der genannten Einrichtungen zur Ausübung einer wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsleistung. Die Behinderung allein ist folglich nicht ausreichend. Dabei müssen bei § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI die Werkstätten nach §§ 142, 144 des SGB IX, die Blindenwerkstätten nach § 5 Blindenwarenvertriebsgesetz ausdrücklich anerkannt sein (vgl. § 143 SGB IX). Die Bundesagentur für Arbeit führt ein Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen. Wo oder wie der behinderte Mensch in der Werkstätte (§ 136 SGB IX) beschäftigt wird (Art und Umfang), ist für den Eintritt der Versicherungspflicht belanglos.
FAQ-0149 Versorgungsempfänger oder Rentenbezieher
Sind für Versorgungsempfänger oder Rentenbezieher monatliche Meldungen abzugeben?
Nein.
Es sei denn, es handelt sich um Versorgungsempfänger oder Rentenbezieher, die außerdem geringfügig beschäftigt sind.
FAQ-0150 Wehr- oder Zivildienstleistende
Sind für Wehr- oder Zivildienstleistende monatliche Meldungen abzugeben?
Nein.
Nein. Gefangene im Sinne von SGB III sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind.
Nach § 97 Absatz 1 SGB IV sind keine Meldungen abzugeben, weil Honorarkräfte keine Beschäftigten sind.
FAQ-0153 Vorstände in Aktiengesellschaften
Sind für Vorstände in Aktiengesellschaften monatliche Meldungen abzugeben?
Nach § 97 Absatz 1 SGB IV sind keine Meldungen abzugeben, weil Vorstände einer Aktiengesellschaft keine Beschäftigten sind.
Meldungen sind nicht zu erstatten für:
- geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Strafgefangene
- Empfänger von Sozialleistungen
- Beamte, Richter und Soldaten im Ruhestand (noch nicht 100% geklärt)
- Arbeitnehmer, die Karenzentschädigungen nach § 74 ff. Handelsgesetzbuch
erhalten
FAQ-0155 Heimarbeiter
DBHA Stelle 008-010 Bescheinigung tatsächliche Urlaubstage: Müssen hier nur die Urlaubstage des Abrechnungsmonats nachgewiesen werden? Müssen hier die abgerechneten Urlaubstage seit Beginn des Kalenderjahres nachgewiesen werden?
Die Anzahl der tatsächlich genommenen Erholungsurlaubstage, losgelöst vom Anspruchszeitraum und bezogen auf den gemeldeten Monat, ist zu melden.
FAQ-0156 nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer
Sind nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer (Gesellschafter-Geschäftsführer) zu melden?
Gehört der Gesellschafter/Geschäftsführer nicht zum Personenkreis nach 101 bis 190, so ist für ihn keine Meldung nach ELENA zu erstatten.
FAQ-0161 Minijob
Welche SV-Brutti oder ST-Brutti sind zu melden bei einem Minijob unter Mindestbemessungsgrundlage (155 €)?
In den Feldern "SUMME SV-BRUTTO LFD - SVBREGLF" bzw. "SUMME STEU-ERBRUTTO LFD - STBREGLF" ist der WERT 0 zu melden. Das tatsächliche Entgelt wird im FEld "GSBREG" (Gesamteinkommen) eingestellt.
Nach der derzeitigen Entwurfsfassung der ELENA-Datensatzverordnung § 3 Abs. 2 Nr. 5 sind Meldungen für Beamte, Richter und Soldaten im Ruhestand nicht zu erstatten.
FAQ-0163 Bezieher von Vorruhestandsgeld
Sind Bezieher von Vorruhestandsgeld im ELENA-Verfahren zu melden?
Nein.
Bezieher von Vorruhestandsgeld werden zwar nach § 5 Abs. 3 SGB V und § 20 Abs. 2 SGB XI wie gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte behandelt und unterliegen als solche der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Es handelt sich aber hierbei um keine aktiven Beschäftigungsverhältnisse. Der Eintritt in den Vorruhestand ist mit der Meldegrund 48 zu melden.
FAQ-0164 Bezieher von Versorgungsbezügen der betrieblichen Altersversorgung
Sind Bezieher von Versorgungsbezügen der betrieblichen Altersversorgung zu melden?
Nein.
Versorgungsbezüge der betrieblichen Altersversorgung sind im ELENA-Verfahren ebenfalls nicht zu melden, weil sie aus keinem aktiven Beschäftigungsverhältnis herrühren. Dies gilt selbst dann, wenn bei einem aktiven Beschäftigungsverhältnis Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden.
Für alle Arbeitnehmer der Personengruppen 101 bis 190 und Beamte, Ricchter und Soldaten (Personengruppe 000) sind Meldungen abzugeben, d. h. für
1. Beschäftigte
a. die kranken-, pflege,- renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung
versicherungspflichtig sind
b. für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der
Arbeitsförderung zu zahlen sind
c. die geringfügig beschäftigt sind,
2. die nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch als
Beschäftigte gelten
3. Beamte, Richter und Soldaten
4. Empfänger von Übergangsgebührnissen nach § 11
Soldatenversorgungsgesetz.
Wenn eine Putzfrau als geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt nach § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt ist, muss sie nicht gemeldet werden.
FAQ-0167 Kirchenbeamte, DO-Angestellte oder beamtenähnliche Beschäftigte
Sind Kirchenbeamte, DO-Angestellte oder andere beamtenähnliche Beschäftigte wie Beamte im ELENA-Verfahren zu melden?
Ja. Sie gehören zum Personenkreis des § 97 Absatz 1 SGB IV.
FAQ-0168 Selbständige
Müssen für Geschäftsführer einer Firma, die als Selbständige bei der Lohnsteuerberechnung geführt werden, Datensätze im ELENA-Verfahren gesendet werden?
Gemäß § 97 Absatz 1 SGB IV müssen alle Arbeitgeber für jeden Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten monatlich mit der Entgeltabrechung eine Meldung an die Zentrale Speicherstelle abgeben. Meldungen sind zu erstatten für Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind. Es ist demnach zu prüfen, ob Versicherungspflicht in den genannten Versicherungszweigen vorliegt.
FAQ-0169 In Deutschland beschäftige Entsandte
Gehören Beschäftigte, die über eine in einem ausländischen Staat ausgestellte Entsendebescheinigung verfügen, zu den nach § 2 ELENA-DV zu meldenden Personen?
Nein.
Die im über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht gebräuchliche Entsendebescheinigung (z.B. E 101) bestätigt, dass die Person nach dem Recht des ausländischen Staates versicherungspflichtig ist. Eine Meldepflicht ist daher nicht gegeben.
FAQ-0170 Im Ausland beschäftige Entsandte eines in Deutschland ansässigen Arbeitgebers
Gehören Beschäftigte, die im Auftrag ihres in Deutschland ansässigen Arbeitgebers in einen ausländischen Staat entsandt werden (Ausstrahlung), zu den nach § 2 ELENA-DV zu meldenden Personen?
Ja.
Während einer Entsendung oder Ausstrahlung bleiben Beschäftigte auch während ihrer Tätigkeit im Ausland weiterhin in Deutschland sozialversicherungspflichtig. Sie gehören daher auch während dieser Zeit zu den zu meldenden Personen.
Nein, Wehr- und Zivildienstleistende sind aus dem ELENA-Verfahren ausgenommen.
Nein, da es sich nicht um Beschäftigte gem. § 97 Abs. 1 SGB IV handelt.
FAQ-0173 Nebenberufliche Übungsleiter
Gehören nebenberufliche Übungsleiter im musikalischen, sportlichen oder mildtätigen Bereich zum Personenkreis nach § 97 Absatz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, die melden sind?
Für Nebentätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger und Künstler bleiben Vergütungen seit 2007 bis zu 2.100 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Dazu ist erforderlich, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, für eine inländische gemeinnützige Organisation oder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet wird und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG).
Nebenberufliche Übungsleiter im musikalischen, sportlichen oder mildtätigen Bereich für die nach dieser Regelung weder Sozialversicherungs- noch Steuerpflicht besteht, sind nicht zu melden.
Sofern dieser Freibetrag überschritten wird, sind die Nebentätigkeiten zu melden.
Für alle Arbeitnehmer der Personengruppen 101 bis 190 und Beamte, Richter und Soldaten (Personengruppe 000) sind Meldungen abzugeben. Eine Meldepflicht besteht nicht für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a SGB IV.
FAQ-0217 Arbeitgebermeldung Berufsbildungswerke
Müssen für diese Jugendliche durch das Berufsbildungswerk Meldungen im Rahmen des ELENA-Verfahrens erfolgen?
Ja.
Es handelt sich um den Personenkreis gemäß § 2 der ELENA Datensatzverordnung i.V.m. § 1 ELENA DAtensatzverordnung. Es sind ELENA-Meldungen durch das Berufsbildungswerk vorzunehmen.
Jugendliche, die sich in einer außerbetrieblichen Ausbildung befinden, sind gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III den Beschäftigten versicherungsrechlich gleichgestellt. Zwar handelt es sich bei den Jugendlichen um Sozialleistungsempfänger, sie stehen jedoch in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung besonderer Art. Im Ergebnis fallen damit außerbetrieblich Auszubildende unter den Beschäftigungsbegriff der ELENA-Datensatzverordnung.
FAQ-0238 Frühere ehrenamtliche Bürgermeister und deren Hinterbliebene
Müssen für frühere ehrenamtliche Bürgermeister und deren Hinterbliebene, die monatliche Zahlungen (Ehrensold bzw. Pfichtehrensold) erhalten, ELENA-Meldungen erstattet werden?
Nein. Dieser Personenkreis fällt nicht unter § 2 Absatz 1 der ELENA-Datensatzverordnung und demnach ist keine Meldung zu erstatten.
FAQ-0239 Abgeordnete der Parlamente
Sind für Abgeordnete des Bundestages oder der Länderparlamente Meldungen nach dem ELENA-Verfahrensgesetz zu erstatten?
Nein. Die Mitglieder des Bundestages und der Länderparlamente stehen in keinem Dienst- oder Amtsverhältnis. Demnach gehören Sie nicht zum Personenkreis des § 2 ELENA-Datensatzverordnung.
FAQ-0240 Minister
Sind für Mitglieder der Regierungen (z.B. Minster) auf Bundes- und Länderebene Meldungen nach dem ELENA-Verfahrensgesetz zu erstatten?
Ja. Die Mitglieder der Regierung stehen nach Maßgabe der Minstergesetze des Bundes und der Länder in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Sie erhalten Amtsbezüge, die sich u.a. an beamtenrechtlichen Regelungen orientieren. Demnach gehören Sie zum Personenkreis des § 2 ELENA-Datensatzverordnung.
FAQ-0242 ELENA-Meldung für Rehabilitanden zur Arbeitserprobung im Berufsbildungswerk
Ist für Rehabilitanden zur Arbeitserprobung im Berufsbildungswerk eine ELENA-Meldung zu erstellen?
Sofern für diesen Personenkreis keine Meldung nach der DEÜV zu erstatten ist, ist auch keine ELENA-Meldung zu erstatten (§ 2 Absatz 1 ELENA-Datensatzverordnung).
FAQ-0243 ELENA-Meldung für Exterritoriale Arbeitgeber
Können exterritoriale Arbeitgeber die ELENA-Meldung ohne Angaben zu Steuerabzügen erstatten?
Die ELENA-Meldung ist ohne Angaben zu Steuerabzügen zu erstatten. Ab 2011 ist in der Version 02 der Datensatzbeschreibung ein Merkmal im Datenbaustein DBEN zu setzen.
FAQ-0249 Meldepflichtiger Personenkreis nach § 2 der Datensatzverordnung
Gelten für Dienstordnungsangestellte einer Krankenkasse oder eines sonstigen Sozialversicherungsträgers, die ebenfalls eine beamtenrechtliche Versorgungszusage haben und versicherungsfrei in der Sozialversicherung sind, die Regelungen, die auch für Beamte nach der ELENA-Datensatzverordnung gelten?
Ja, es gelten die Regelungen analog, die auch für Beamte nach der ELENA-Datensatzverordnung anzuwenden sind. Eine Differenzierung zwischen Beamten und sonstigen Beschäftigten mit beamtenrechtlicher Versorgungszusage findet nicht statt.
FAQ-0250 Einstiegsqualifizierungen
Nach § 235b SGB III werden Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, durch Zuschüsse zur Vergütung des Auszubildenden gefördert. Werden diese als Azubis gehandhabt und im DBAS erfasst oder unter DBKE als befristete Verträge?
Der Arbeitgeber entscheidet nach den Vorschriften der DEÜV, ob dieser Personenkreis mit der Personengruppe 101 oder 102 zu melden ist. Sofern eine Meldung mit der Personengruppe 102 vorliegt, ist der DBAS zu melden.
