Meldung allgemein
Für Entgeltzeiträume ab 01.01.2010 hat der Arbeitgeber die Meldungen monatlich bei der Entgeltabrechung an die ZSS zu erstatten. Eine Übermittlung an die ZSS ist seit 01.01.2010 möglich.
Begründung :
Mit dem ELENA-Verfahrensgesetz, das am 2. April 2009 in Kraft getreten ist, müssen gemäß § 97 Absatz 1 SGB IV alle Arbeitgeber für jeden Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten monatlich mit der Entgeltabrechnung eine Meldung an die Zentrale Speicherstelle abgeben.
Allerdings ist gemäß § 119 Absatz 3 SGB IV die Vorschrift des § 97 Absatz 1 Satz 1 SGB IV bis zum 31.12.2009 nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arbeitgeber für Erprobungszwecke gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung eine Meldung, welche die Daten enthält, die in die erfassten Nachweise (§ 95 Absatz 1 SGB IV) aufzunehmen sind, nur auf Anforderung zu erstatten hat. Von dieser Anforderung wurde bisher abgesehen.
Die Meldung der Daten wird demnach erst ab 01.01.2010 verpflichtend.
FAQ-0069 Speicherung
Werden bereits gespeicherte Meldungen durch eine erneute Meldung bei der ZSS überschrieben?
Nein. Die erneute Meldung wird wegen Fehler abgewiesen.
Ist eine Korrektur beabsichtigt, ist der bereits gemeldete Datensatz zu stornieren und erneut zu melden.
FAQ-0070 Erstellungsdatum bzw. Verarbeitungsdatum
Darf das Erstellungsdatum (DSKO Stellen 042-061) größer als das Verarbeitungsdatum sein?
Nein. Das Verarbeitungsdatum gibt Auskunft über den Zeitpunkt der Verarbeitung bei der ZSS. Das Erstellungsdatum der Datei darf nicht in der Zukunft liegen.
FAQ-0071 MVDS Meldemonat Beginn
Ist bei einem untermonatigen Eintritt als Meldemonat-Beginn das Eintrittsdatum zu melden?
Ja
FAQ-0072 MVDS Meldemonat Ende
Ist bei einem untermonatigen Austritt als Meldemonat-Ende das Austrittsdatum zu melden?
Ja
FAQ-0073 MVDS Meldemonat Beginn/ Meldemonat Ende
Sind bei Eintritt und Austritt im gleichen Monat als Meldemonat-Beginn der Eintritt und als Meldemonat-Ende der Austritt zu melden?
Ja
FAQ-0074 MVDS
Ist bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen innerhalb eines Monats bei einem Arbeitgeber für jedes Beschäftigungsverhältnis ein Meldesatz zu liefern?
Ja
FAQ-0075 Verfahrensnummer
Wenn für einen Beamten eine Verfahrensnummer vergeben wurde, bleibt diese auch bei einem Wechsel des Dienstherrn erhalten oder muss eine neue Nummer beantragt werden?
Die Verfahrensnummer bleibt.
FAQ-0115 Vergabe einer Versicherungs- bzw. Verfahrensnummer
Ist parallel zur Anmeldung einer Beschäftigung ohne Versicherungsnummer nach der DEÜV auch die Anfrage nach einer VSNR mit dem Datensatz zur Vergabe einer Versicherungs-/Verfahrensnummer (DSVV) zulässig?
Ja, weil grundsätzlich die Anfragen maschinell bearbeitet werden und zum selben Ergebnis führen. Zweifelsfälle nach Meldung des DSVV werden abgewiesen, so dass kein doppelter Verwaltungsaufwand bei der Rentenversicherung entsteht.
Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, ob er die Versicherungsnummer über die Anmeldung (ohne Versicherungsnummer) oder über den Datensatz DSVV anfordert.
FAQ-0114 Zeitpunkt der Übermittlung
Wann ist der günstigste Zeitpunkt, um einen Datensatz zur Vergabe einer Versicherungs-/Verfahrensnummer (DSVV) abzusetzen?
Wird ein Arbeitsverhältnis begründet und liegt die Versicherungs-/Verfahrensnummer nicht vor, sollte zur Vervollständigung des Personalstamms der Datensatz DSVV abrechnungsunabhängig abgesetzt werden.
FAQ-0077 Versicherungs- und Verfahrensnummer
Für die Beamten ist im Regelfall keine Versicherungsnummer bekannt, obwohl sie bereits ggf. vergeben wurde. Müssen Besoldungsdienststellen eine vorhandene Versicherungsnummer, die einer Verfahrensnummer vorgeht, bei den Beamten, Soldaten und Richtern erheben?
Nein, über den DSVV kann für alle Beamten, Richter und Soldaten die Ermittlung einer vorhandenen Versicherungsnummer bzw. die Vergabe einer Verfahrensnummer angestoßen werden. Pro Datensendung per Mail können bis zu 2.000 Datensätze enthalten sein. Bei http/https unter Verwendung von eXTra sind max. 20.000 Datensätze möglich.
FAQ-0102 MVDS-Beschäftigungsort; Stellen 078-092
Betriebs-Nr. des Beschäftigtenbetriebs Stellen 078-092: Für Beschäftigungsstellen, bei denen ausschließlich Beamte beschäftigt sind, wird in der Regel keine Betriebs-Nr. beantragt. Kann für Beamte auch die Hauptbetriebsnummer gemeldet werden?
Ja.
FAQ-0101 DBAG-Beschäftigungsort
DBAG: Feld Standort des Beschäftigungsbetriebs Stellen 108-141: Welche Anschrift ist zu melden für einen Lehrer, dessen Arbeitgeber das Land Niedersachsen, mit Sitz Hannover, ist und der in der Grundschule Syke arbeitet?
Im DBAG muss der Hauptsitz eingetragen werden, in diesem Beispiel Hannover. Der Beschäftigungsort in der Grundschule Syke würde über den DBAB gemeldet werden.
FAQ-0116 Steuerfreie Bezüge - Reisekostenerstattung
DBSB: Sind Zahlungen, die nicht über das Abrechnungssystem erfolgen, z.B. Reisekostenerstattung nach §3 Nr. 13 EstG, unter Nr. 99 nachzuweisen?
Nein. Diese Bezüge zählen nicht zum anrechenbaren Jahreseinkommen und müssen somit nicht im DBSB nachgewiesen werden.
FAQ-0078 Einkommen
Welche SV-Brutti oder ST-Brutti sind zu melden bei Zahlungen nach Austritt (mit Beitragspflicht und ohne Beitragspflicht)?
Laufendes Arbeitsentgelt nach Austritt ist dem letzten versicherungspflichtigen Abrechnungszeitraum zuzuordnen. In den genannten Fällen wäre der MVDS des Zuordnungsmonats zu stornieren und neu zu melden.
FAQ-0079 Kündigung
DBKE: Wann bzw. wie ist das "Datum des letzten Monats vor dem Ende des Arbeits-/Dienstverhältnis, an dem eine vollständige Entgeltabrechnung durchgeführt wurde" zu melden?
Jeder ELENA-Datensatz ist erst nach einer Abrechnung zu erstellen. Da die Daten maschinell gefüllt werden sollen, ist grds. immer der Monat anzugeben, für den der MVDS erstellt wird. Der Baustein DBKE ist mit der nächsten Abrechnung nach Ausspruch der Kündigung zu liefern, spätestens jedoch 3 Monate vor dem Ende der Beschäftigung. Da dies ggf. mehrere Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses geschieht, kann es vorkommen, dass hier ein erst in der Zukunft abzurechnender Monat anzugeben ist.
FAQ-0117 Steuerfreie Bezüge - Schlüssel 99
DBSB: Sind steuerfreie Reisekosten (früher Schlüssel 07 im DBSB) jetzt unter Schlüssel 99 (Sonstiges) zu melden?
Nein. Mit Reisekosten ist der Ausgleich von entstandenen Aufwendungen gemeint. Sie fallen daher nicht unter die Angaben im DBSB.
Ja, sofern sie den Schlüssel 102 und eine gültige Beitragsgruppe haben.
FAQ-0081 Arbeitszeit
Grund der Arbeitszeitänderung: Was ist bei einer Änderung der Arbeitszeit durch einen geänderten Arbeitsvertrag oder bei Änderung eines Tarifvertrags einzutragen?
Bei einer tarifvertraglichen Änderung der Arbeitszeit ist kein Änderungsgrund anzugeben. Wird die Vollzeit im Arbeitsvertrag hochgesetzt ist ebenfalls kein Änderungsgrund anzugeben.
Bei anderen Änderungen der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag muss einer der nachfolgenden Gründe angegeben werden:
5 = Vollzeit auf Teilzeit
6 = Änderung innerhalb der Teilzeit
7 = Änderung Teilzeit auf Vollzeit
Bei der Bereichsnummer 84 handelt es sich um eine sog. Interimsnummer der Betriebskrankenkassen:
Interimsversicherungsnummer des Gem. Melderundschreibens
Als Übergangsmerkmal bis zur Bekanntgabe der Versicherungsnummer vergeben die Einzugsstellen Interimsversicherungsnummern; sie dürfen von den Arbeitgebern nicht verwendet werden.. Die Interimsversicherungsnummer unterscheidet sich im formalen Aufbau von einer Versicherungsnummer dadurch, dass die ersten beiden Stellen die Bereichsnummer enthalten, die für die anfragende Stelle vorgesehen ist.
Die folgenden Bereichsnummern gelten für die Einzugsstellen der jeweils angegebenen Krankenkassenart:
00 = Knappschaft
77 = Künstlersozialkasse
83 = Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK)
84 = Betriebskrankenkasse
85 = Innungskrankenkasse
86 = Angestellen-Krankenkasse bzw. Arbeiter-Ersatzkasse
87 = Landwirtschaftliche Krankenkasse
Diese Nummern sind im DEÜV- und ELENA-Meldeverfahren nicht zugelassen.
FAQ-0083 Sendungsnummer einer Datei im DSVV
Für den DSVV müssen ein VOSZ, ein DSKO, ein oder meherere DSVV und ein NCSZ erstellt werden. Im VOSZ ist eine Sendungsnummer enthalten. Wird diese Sendungsnummer nach einer aufsteigenden Datenanlieferung im DSVV geprüft?
Nein. Die Sendungsnummernfolge wird im DSVV-Verfahren ("EENR0") pro Betriebsnummer nicht geprüft.
Der Datensatz DSVV ist nur für die Abrechnungsprogramme zwingend umzusetzen, mit denen Meldungen für Beamte, Richter und Soldaten abzusetzen sind.
FAQ-0085 Arbeitgeberanschrift
Wenn in der Firmenanschrift das Postfach angegeben werden soll, wird dann nur der Text 'Postfach' oder nur die Nummer des Postfachs hinterlegt?
Es sind sowohl das Wort "Postfach" als auch die "Postfachnummer" zu hinterlegen.
Im Feld FEHLART muss die Art der Fehlzeit 11 (unbezahlte Fehlzeit) gemeldet werden.
Es sind nur die Fehlzeiten zu melden, die eine tatsächliche Entgeltminderung bewirken.
FAQ-0088 Signaturkarte
Werden Daten auf der Signaturkarte des Teilnehmers gespeichert? Wenn ja, um welche Daten handelt es sich?
Nein, im ELENA-Verfahren werden keine Daten auf der Signaturkarte gespeichert. Sie trägt lediglich die "nicht-sprechende" Identitätsnummer des Zertifikates, die als "Türschlüssel" zu den Daten des Teilnehmers dient.
FAQ-0160 Rückmeldungen in Papierform
Sind im ELENA-Verfahren Fehlerrückmeldungen in Papierform vorgesehen?
Grundsätzlich ja. Im Datensatz Kommunikation (DSKO) wird an der Stelle 412 (vgl. hierzu die Anlage zu den Gemeinsamen Grundsätzen) die Steuerung der Übermittlung der Fehlerprotokolle geregelt.
Eine Übermittlung in Papierform ist zwar vorgesehen, sollte aus Kostengründen - und weil es einen Medienbruch darstellt - die Ausnahme bleiben. Die elektronische Übermittlung mittels Datensatz im E-Mail-Verfahren bzw. die Rückmeldung über den Kommunikationsserver der Datenannahmestelle ist zu bevorzugen.
FAQ-0206 Umlage, Kammerbeiträge und Beiträge zur Seemannskasse
Müssen im ELENA-Verfahren die Winterbeschäftigungsumlage und Arbeitkammerbeiträge bzw. Arbeitnehmeranteile zur Seemannskasse gemeldet werden?
Orientiert an der Entgeltbescheinigungsrichtlinie gehören die Winterbeschäftigungsumlage und die Arbeitkammerbeiträge nicht zu den gesetzlichen Abzügen. Sie mindern nicht das gesetzliche Netto, sondern den Auszahlungsbetrag.
Diese Beiträge sowie die Arbeitnehmeranteile zur Seemannskasse haben keine Auswirkungen auf die Berechnungen des Arbeitslosengeldes (nur bei Prüfung einer Nebenbeschäftigung werden sie benötigt), Wohngeldes und Elterngeldes.
Diese Umlagen, Beiträge bzw. Arbeitnehmeranteile sind vom Arbeitgeber im ELENA-Verfahren nicht zu melden. Soweit diese von der Bundesagentur für Arbeit für die Anrechnung von Nebeneinkommen benötigt werden, sind sie vom Arbeitnehmer geltend zu machen.
FAQ-0209 variabler Arbeitsentgeltbestandteil
Muss für variable Arbeitsentgeltbestandteile, die bislang in zulässiger Weise zeitversetzt gezahlt worden sind, im ELENA-Verfahren eine Stornierung und Neumeldung erfolgen?
Nein, dies ist nicht erforderlich. für die verspätete Auszahlung variabler Arbeitsentgeltbestandteile gilt auch im ELENA-Verfahren das Besprechungsergebnis der Spitzenorganisation der Sozialversicherungsträger vom 16./17.01.1979 entsprechend. Sofern variable Arbeitsentgeltbestandteile zeitversetzt gezahlt werden und dem Arbeitgeber eine Berücksichtigung dieser Arbeitsentgelte bei der Beitragsberechnung für den Lohnabrechnungszeitraum, in dem sie erzielt wurden, nicht möglich ist, können die variablen Arbeitsentgelte zur Beitragsberechnung dem Arbeitsentgelt des nächsten oder übernächsten Lohnabrechnungszeitraum hinzugerechnet werden. Im Übrigen sei auf das Schreiben vom 16./17.01.1979 verwiesen.
FAQ-0211 Entschädigung für ehrenamtliche Feuerwehr-Kommandanten
Müssen Entschädigungen für ehrenamtliche Feuerwehr-Kommandantenn im ELENA-Verfahren gemeldet werden?
Wenn nach der DEÜV eine Meldepflicht zur Unfallversicherung besteht, dann besteht eine Pflicht zur Erstattung der ELENA-Meldung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1c ELENA DVO.
Gemäß dem Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) erhalten Feuerwehr-Kommandanten und deren Stellvertreter eine monatliche Entschädigung. Diese Entschädigung ist grundsätzlich lohnsteuerpflichtig, jedoch bleiben monatlich 175,-- € steuerfrei. In diesem Fall sind die Entschädigungen geringer und daher steuerfrei. Die Entschädigung ist nicht sozialversicherungspflichtig.
FAQ-0212 ELENA-Meldung durch Generalkonsulate und Botschaften sowie ausländischer Arbeitgeber mit Sitz im Ausland
Gehören Generalkonsulate und Botschaften sowie ausländische Arbeitgeber mit Sitz im Ausland zum meldepflichtigen Kreis nach § 1 der ELENA-Datensatzverordnung?
Ja.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber der Zentralen Speicherstelle für jeden Beschäftigten monatlich eine Meldung zu erstatten, welche die Daten enthält, die in die erfassten Nachweise aufzunehmen sind. Gesetzliche Grundlage ist hier § 97 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV).
Nach § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übermittlung der Daten im Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Datensatzverordnung - ELENA-DV) sind aber auch Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlen, im Sinne von § 97 Absatz 1 Satz 1 SGB IV meldepflichtig. Zu diesem Personenkreis gehören nach der Begründung des Verordnungsgebers (das Bundesministerium für Arbeit und Soziales) insbesondere diejenigen, die im Sinne des § 28m SGB IV die Zahlung des Gesamtversicherungsbeitrags für ihren Arbeitgeber übernehmen, wenn dies ein ausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine Person ist, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht und diese(r) die Zahlungspflicht nach § 28e Absatz 1 SGB IV nicht erfüllt.
Insoweit sind Personen, die Beitragszahlungen als Beschäftigte einer ausländischen Botschaft für ihren Arbeitgeber im Sinne des § 28m SGB IV übernehmen, verpflichtet, auch die monatlichen ELENA-Meldungen abzugeben.
Soweit diese Personen das Melde- und Beitragsnachweisverfahren nach § 28m SGB IV übernehmen, wird nicht eine für alle Beschäftigten maßgebende Betriebsnummer, sondern eine für den
einzelnen Beschäftigten vergebene Betriebsnummer verwendet, um insbesondere die Beitragszahlungen zuordnen zu können. Diese im Melde- und Beitragsverfahren verwendete Betriebsnummer sollte der Beschäftigte auch im ELENA-Verfahren nutzen.
Bei Versicherungsbeginn wird die Betriebsnummer beim Betriebsnummern-Service (BNS) der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken (ggf. mit Unterstützung der Krankenkassen) beantragt.
Bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland und Beschäftigung des Arbeitnehmers im Inland (also keine Botschaftsangehörige) ist jedoch zu berücksichtigen,
dass die Regelung des § 28m SGB IV keine Anwendung findet.
FAQ-0219 Papiermeldung - Minijobs
Besteht bei der Meldung von Minijobs die Möglichkeit, ausnahmsweise eine ELENA-Meldung auf "Papier" abzugeben?
Nein. Es besteht die gesetzlich verankerte Pflicht des Arbeitgebers, verschlüsselt an die ZSS zu melden. Aus diesem Grund fehlt eine bei der Meldung von Minijobs gegebene Möglichkeit, ausnahmsweise eine ELENA-Meldung auf "Papier" abzugeben. Somit können im Verfahren ELENA keine Papiermeldungen angenommen werden.
FAQ-0220 Dauer-Entgelt-Nachweis
Besteht im ELENA-Verfahren die Möglichkeit, einen entsprechenden "Dauer-Entgelt-Nachweis" einzuräumen?
Nein. Die Zentrale Speicherstelle hat weder einen gesetzlichen Auftrag, noch hat sie die erforderlichen technischen und datentechnischen Voraussetzungen, um einen einmal gelieferten Entgeltnachweis monatlich bis auf Widerruf oder per definierter Vortragsfrist zu duplizieren. Diesen Service für die Arbeitgeber können nur die jeweiligen Softwareersteller bzw. dessen Entgeltabrechnungsprogramme leisten.
Bei den zertifizierten Ausfüllhilfen, die kostenfrei im Internet angeboten werden, ist dieser Komfort grundsätzlich nicht vorgesehen. Bei der Erstellung der Daten wird die Übernahme der Stammdaten aus dem Vormonat angeboten, so dass auch hier der manuelle Aufwand klein gehalten werden kann.
FAQ-0234 Fehlzeiten und Streiks
Entsteht mit der ELENA-Datenbank ein Register über Fehlzeiten oder die Teilnahme von Streiks?
- Nein. Das ELENA-Verfahren bietet keine Funktion mit der gezielt Fehlzeiten oder Streikteilnahme ermittelt werden können.
- Fehlzeiten werden bislang in der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III und damit für den Antrag auf Arbeitslosengeld erhoben. Sie werden bei der Entscheidung berücksichtigt, ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht oder nicht (vergleiche unter anderem § 146 SGB IV). Dabei sind für den Antrag auf Arbeitslosengeld die letzten 52 Wochen vor der Arbeitslosenmeldung maßgeblich. Dies heißt, dass die Angaben über die Fehlzeiten 52 Wochen nach der monatlichen Meldung wieder gelöscht werden.
- Die Speicherung über die Teilnehmer von Streiks in der ELENA-Datenbank wäre verfassungswidrig, denn damit würde die vom Grundgesetz garantierte Koalitionsfreiheit (Art. 9 Grundgesetz) in Frage gestellt. Deshalb hat das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales den zu meldenden Datensatz so geändert, dass keine Daten über Fehlzeiten wegen Streiks und Aussperrungen in der ELENA-Datenbank gespeichert werden.
FAQ-0237 ELENA-Meldungen mit sv.net wegen geringfügiger Beschäftigung
Welche Angaben sind bei ELENA-Meldungen mit sv.net wegen geringfügiger Beschäftigung zu machen?
Wenn Sie Ihre ELENA-Meldungen mit sv.net übermitteln, brauchen von Ihnen nur wenige Felder befüllt werden.
Nähere Angaben finden Sie hier
FAQ-0248 MVDS - Feld BBNRKK (Stelle 113-127)
Welche Krankenkasse ist im Feld MVDS - BBNRKK (Stelle 113 - 127) anzugeben, wenn Arbeitgeber Arbeitnehmer beschäftigen, die nicht in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, sondern privat krankenversichert sind?
Im Feld BBNRKK ist die Krankenkasse bzw. Weiterleitungsstelle anzugeben, die auch im DEÜV-Verfahren verwendet wird. Bei privat Versicherten handelt es sich in der Regel um die letzte gesetzliche Krankenkasse des Arbeitnehmers, andernfalls um eine vom Arbeitgeber frei gewählte Krankenkasse.
