FAQ-0118 Arbeitsbescheinigung
Weshalb muss der Arbeitgeber A den Datenbaustein DBKE komplett ausfüllen, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der entsprechende Mitarbeiter bei Arbeitgeber B weiterarbeitet?
Nach § 312 Abs. 1 SGB III (Arbeitsbescheinigung) hat der Arbeitgeber bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesagentur für Arbeit hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. In der Arbeitsbescheinigung sind insbesondere
1. die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers,
2. Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und
3. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat, anzugeben. Die Arbeitsbescheinigung ist dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen. Da die BA auch zu späteren Zeitpunkten auf diese Daten zurückgreifen muss, entspricht die Datenerhebung den aktuellen Gesetzesgegebenheiten und dem für das ELENA-Verfahren abgestimmten Datenschutz.
