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Datensätze und Datenbausteine

Fragen zu den Datensätzen und Datenbausteinen


FAQ-0094 Geburtsangaben

Ist der Datenbaustein DBGB im MVDS regelmäßig zu übermitteln?

Nach Ziffer 5.2 der Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle im Rahmen des Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises nach § 28b Absatz 6 SGB IV muss der Datensatz MVDS mindestens die Bausteine DBEN, DBNA, DBGB, DBAN und DBAG enthalten. Das Feld „Geburtsort“ ist anzugeben, wenn dieser bekannt ist. 
 

FAQ-0095 VSNR-VFNR

Was Ist im Feld VSNR-VFNR zu melden?

Primär ist die Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI zu melden. Diese ist dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen.
Sofern für den Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten keine Versicherungsnummer bekannt ist, beantragt der Arbeitgeber mit der Meldung des DSVV die Feststellung oder Vergabe einer Versicherungsnummer oder einer Verfahrensnummer bei der ZSS. Für die Vergabe der Verfahrensnummer gilt das Verfahren nach § 147 SGB VI entsprechend. 
 

FAQ-0104 Datenbausteine aus dem DEÜV-Verfahren

Sind alle Datenbausteine, die im Verfahren DEÜV vorhanden und bei ELENA genutzt werden, ohne Änderung übernommen worden und ist der Aufbau und die Beschreibung identisch?

Grundsätzlich wurden alle im DEÜV- und ELENA-Verfahren verwendeten Datenbausteine hinsichtlich ihres Aufbaues und der Beschreibung  identisch übernommen.

FAQ-0096 Zulagennummer

Darf die Zulagennummer (§ 90 Abs. 1 Satz 2 EStG) für die Riesterrente als Verfahrensnummer für ELENA verwendet werden?

Nein (siehe Frage „Was Ist im Feld VSNR-VFNR zu melden?“)

FAQ-0097 Abweichender Beschäftigungsort

Was ist unter abweichender Beschäftigungsort zu verstehen?

Es ist der Beschäftigungsort einzutragen, dem der Beschäftigte überwiegend organisatorisch zugewiesen ist. Dabei spielt der tatsächliche Einsatzort bei Außendienstmitarbeitern keine Rolle.

FAQ-0098 DBAL

Ist der DBAL monatlich zu melden?

Ja, sofern es sich um einen Auszubildenden handelt.

FAQ-0099 DBKE

Wann ist der Baustein DBKE zu liefern?

Der Baustein „Kündigung/Entlassung“ ist bei der nächsten Entgeltabrechnung zu melden, nachdem die Kündigung ausgesprochen oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist der Baustein spätestens 3 Monate vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu melden. Sofern im DBKE  Änderungen eintreten, kann dieser bis zum Ende der Beschäftigung mit aktuelleren Daten gemeldet werden. Eine Stornierung der Vormonate ist nicht erforderlich.

FAQ-0103 Anlage 04 des DEÜV-Verfahren

Wird es eine Anlage der zulässigen Datensatz- und Datenbausteinkombinationen analog Anlage 04 des DEÜV-Verfahren geben?

Nein. Es werden situative Beispiele als Anlage 7 in der ELENA-Verfahrensbeschreibung aufgenommen.

FAQ-0100 Fehlerbausteine

Können mehr als neun Fehler in einem Datensatz zurückgegeben werden?

Nein, die Anzahl der Fehlerbausteine ist auch in diesem Verfahren auf 9 pro Datensatz begrenzt.

FAQ-0118 Arbeitsbescheinigung

Weshalb muss der Arbeitgeber A den Datenbaustein DBKE komplett ausfüllen, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der entsprechende Mitarbeiter bei Arbeitgeber B weiterarbeitet?

Nach § 312 Abs. 1 SGB III (Arbeitsbescheinigung) hat der Arbeitgeber bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesagentur für Arbeit hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. In der Arbeitsbescheinigung sind insbesondere
1. die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers,
2. Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und
3. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat, anzugeben. Die Arbeitsbescheinigung ist dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen. Da die BA auch zu späteren Zeitpunkten auf diese Daten zurückgreifen muss, entspricht die Datenerhebung den aktuellen Gesetzesgegebenheiten und dem für das ELENA-Verfahren abgestimmten Datenschutz.
 

FAQ-0119 DBSB - Versorgungsbezüge

Ist der steuerfreie Anteil der Versorgungsbezüge (Art 03) im Datenbaustein DBSB zu melden?

Nein, er ist nicht zu melden, da die Versorgungsbezugsempfänger nicht vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst und daher von der Verpflichtung zur Meldung ausgenommen sind.

FAQ-0120 DBZD

Im DBZD ist die Abgrenzung zwischen Grund Arbeitszeitänderung "1 = Altersteilzeitvereinbarung ........." und "2 = Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten mit Arbeitsphasen und Freizeitphasen ........." nicht klar. Wie ist diese Abgrenzung zu verstehen?

Eine Arbeitszeitänderung "1" ist bei Beginn der Altersteilzeit zu melden, unabhängig vom vereinbarten Modell - kontinuierliches oder diskontinuierliches (Blockzeitmodell). Der Wechsel von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase im Blockzeitmodell führt zu keiner Arbeitszeitänderungsmeldung.

Eine Arbeitszeitänderung "2" ist zu melden, wenn sich bei einem Arbeitnehmer im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitvereinbarung (§ 7 Abs. 1a SGB IV) die Arbeitszeit ändert.

Enthalten die bescheinigten Zeiträume Zeiten der völligen Freistellung von der Arbeit aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung (§ 7 Abs. 1a SGB IV), liegt keine Änderung der Arbeitszeit vor (AG ED 20./21. Mai 2010). 

FAQ-0130 DBSB - steuerfreie Bezüge

Dürfen einzelne steuerfreie Bezüge der Arten 01 bis 17 innerhalb der jeweiligen Gruppe (z.B. 01) zusammengefasst werden?

Ja, z.B. dürfen in der Gruppe 01 Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge zusammengefasst werden. Eine Zusammenfassung mehrerer Gruppen ist nicht zulässig, nur innerhalb der Gruppe!

FAQ-0121 DBHA

Ist der Datenbaustein DBHA für Heimarbeiter jeden Monat zu melden?

Ja, so lange er in Heimarbeit beschäftigt ist.

FAQ-0131DBSB - sonstige Bezüge

Dürfen die Arten "99", die es mehrfach gibt, z.B. bei Einmalbezügen/sonstigen Bezügen oder steuerfreien Bezügen - auch zusammengefasst und mit einer "Einheitsbezeichnung" übermittelt werden?

Nein

FAQ-0132 DBSB - Leistungen der BA

Sind Leistungen der BA nach § 264 SGB III (Zuschüsse zu den Lohnkosten) bzw. nach § 421 j SGB III (Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer) im DBSB mit der Art 05 "Zuschüsse zum Arbeitsentgelt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG)" zu melden, obwohl es keine Zahlungen des Arbeitgebers an den Beschäftigten sind?

Nein!

Der Schlüssel 05 ist für Zuschüsse zu den Lohnkosten nach § 264 SGB III nicht zu melden, da es sich hierbei um einen Zuschuss für den Arbeitgeber handelt, der nicht in die Lohnabrechnung des Beschäftigten einfließt und auch keine Auswirkung auf den Progressionsvorbehalt nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1a EStG hat.

In Fällen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nach § 421 J SGB III zahlt die BA direkt Leistungen an den Arbeitnehmer, die dem Arbeitgeber nicht bekannt sind und auch keinen Einfluss auf die Entgeltabrechnung haben. Eine Meldung mit Art 05 ist ebenfalls nicht abzugeben. Die abrufenden Stellen erfahren wie bei allen anderen Sozialleistungen den Bezug durch den Empfänger der Sozialleistung im Rahmen der Mitwirkungspflichten.

FAQ-0122 Steuerfreie Bezüge

Wenn Bezüge nach Doppelbesteuerungsabkommen oder Auslandstätigkeitserlass abgerechnet werden, wie müssen diese im ELENA-Verfahren im Datenbaustein Steuerfreie Bezüge (DBSB) dargestellt werden?

Steuerfreie Bezüge im Rahmen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gehören nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 WoGG zum anrechenbaren Jahreseinkommen und sind zu melden (Schlüssel 99). Der steuerfreie Auslandsverwendungszuschlag nach § 58a Bundesbesoldungsgesetz braucht hingegen nicht gemeldet zu werden.

FAQ-0123 Datenbaustein DBEN

Bei geringfügig Beschäftigten, die nach Stückzahl entlohnt werden, welche Angaben müssen im Datenbaustein DBEN an der Stelle 035-038 (Arbeitszeit wöchentlich) gemacht werden?

Steht die Wochenarbeitszeit nicht fest, ist ein Durchschnittswert für die im Abrechnungszeitraum geleistete Wochenstundenzahl zu errechnen. Bei der Frage nach der Arbeitszeit im Abrechnungszeitraum ist die vereinbarte Arbeitszeit, die für den Arbeitnehmer gegolten hat, maßgeblich. Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit ist unbeachtlich. Beispiel: Das Arbeitsverhältnis dauerte zwei Tage, wobei keine Wochenarbeitszeit vereinbart wurde, weil sich der Einsatz nach den betrieblichen Erfordernissen richtet. Auch in diesem Fall ist eine durchschnittliche Stundenzahl zu ermitteln. In Zweifelsfällen ist hier auf die Erfahrungswerte aus der betrieblichen Praxis abzustellen. Sofern eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit nicht sachgerecht ermittelt werden kann, wie z. B. bei Vertrauensarbeitszeit oder bei Heimarbeit, ist „99,99“ zu melden. In diesen Fällen kann es zu Rückfragen der abrufenden Behörden beim Arbeitnehmer kommen.

 

FAQ-0124 Vermögenswirksame Leistungen

Sind vermögenswirksame Leistungen (VWL) auch im MVDS zu melden?

Die VWL wird nicht separat, sondern als Bestandteil von Gesamtbrutto, Steuerbrutto und SV-Brutto im MVDS gemeldet.

FAQ-0125 MVDS Fehlzeiten

DBFZ: Art der Fehlzeit (FEHLART) 11 heißt es in der Erläuterung "unbezahlte Fehlzeit (z.B. ... Wochenden oder Feiertage ohne Entgelt ...)" Bedeutet das, dass bei allen AN, die auf Basis von Stundenlöhnen arbeiten und am Wochenende frei haben, jedes Wochenende mit FEHLART=11 zu bescheinigen ist?

Nein. Liegt ein Dauerarbeitsverhältnis mit einem vereinbarten Stundenlohn vor, muss nicht für jedes Wochenende eine Fehlzeit gemeldet werden, da es sich um ein fortlaufendes Beschäftigungsverhältnis handelt.

FAQ-0126 Sonstiger Bezug

Welche Angaben sollen im Feld "Art des sonstigen Bezugs" gemacht weren (freier Text, Schlüssel)?

Für dieses Feld gibt es einen fest definierten Schlüssel. Ein freier Text ist nur bei Schlüssen "99 = sonstiges" zu hinterlegen.

FAQ-0127 geringfügig Beschäftigte

Wenn ein Wehrdienstleistender/Ersatzdienstleistender beim gleichen Arbeitgeber eine "Geringfügige Beschäftigung" aufnimmt, müssen dann zwei unterschiedliche MVDS-Datensätze geliefert werden?

Ja.

FAQ-0128 DBEN - Einkommen

DBEN: Muss der Datenbaustein DBEN im monatlichen Datensatz immer vollständig enthalten sein?

Ja, der Datenbaustein DBEN muss immer vollständig gefüllt sein. Er beinhaltet u.a. das monatliche steuer- und sozialversicherungspflichtige Einkommen.

FAQ-0129 Mussfeld Versicherungsnummer

Warum ist die Versicherungsnummer VSNR-VFNR im Gegensatz zur DEÜV ein Muss-Feld?

Für die Speicherung des ELENA-MVDS ist die Versicherungsnummer oder Verfahrensnummer zwingend erforderlich und somit ein MUSS-Feld, im Gegensatz zur DEÜV, wo mit der Anmeldung eine Versicherungsnummer beantragt werden kann und die Daten vorerst auf einer Interimsnummer gespeichert werden. Ausländische Versicherungsnummern sind nicht zugelassen. Die Europäische Versicherungsnummer wird nicht weiter berücksichtigt. Es ist nur eine VSNR/VFNR nach § 147 SGB IV zu verwenden.

FAQ-0133 Fehlerhafte Datensätze

Wenn Datensätze einer Datei fehlerhaft sind, werden dann nur die fehlerhaften Datensätze nicht verarbeitet oder die ganze Datei abgewiesen?

Grundsätzlich werden nur die fehlerhaften Datensätze abgewiesen und die fehlerfreien Datensätze werden verarbeitet. Ist jedoch ein schwerwiegender Fehler aufgetreten, der auf Dateiebene greift, wird die ganze Sendung abgewiesen.

FAQ-0138 DBKE - Meldung im Austrittsmonat

Reicht es aus, wenn der Baustein im Austrittsmonat gemeldet wird?

Nein. Mit dem Baustein „Kündigung/Entlassung“ werden Daten geliefert, ohne die die Bewilligung einer Entgeltersatzleistung nicht möglich ist. Deshalb sollen diese Daten möglichst schnell nach der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitssuchendmeldung des Arbeitnehmers  vorliegen, da sonst die Agentur für Arbeit die im Kundeninteresse liegende möglichst nahtlose Zahlung der Entgeltersatzleistung nicht oder nicht ohne Rückfragen beim Arbeitgeber gewährleisten kann. Auf die Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle im Rahmen des Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises nach § 28b Absatz 6 SGB IV sei verwiesen.

FAQ-0134 DBEN

Was bedeutet die Definition „Mussangabe“ in numerischen Feldern?

Die Mussangabe bedeutet, dass auch der Wert Null zulässig ist.

FAQ-0139 DBKE - Ende der Beschäftigung

Wie ist das Ende der Beschäftigung bei geringfügig Beschäftigten (ohne DBKE) zu melden?

Das Ende der Beschäftigung wird im Meldemonat-Ende gemeldet. Weitere Angaben sind nicht erforderlich.

FAQ-0140 DBKE - Kündigung

Gibt es Möglichkeiten, den Aufwand für den Datenbaustein DBKE vernünftig zu reduzieren? z.B. die Daten nur zu melden, wenn sie benötigt werden und dann über die Ausfüllhilfe separat zum Elena-Datensatz?

In Ziff. 4.2 Maschinelle Ausfüllhilfen der Gemeinsamen Grundsätze vom 02.07.2009 heißt es:
Arbeitgeber, die grundsätzlich systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme einsetzen, können für einzelne Meldungen auch systemgeprüfte Ausfüllhilfen nutzen.
Die Systemuntersuchte Abrechnungssoftware hat jeden Monat maschinell einen ELENA-Datensatz zu erstellen. Dies bedeutet, auch in den Fällen, in den der Mitarbeiter gekündigt wird. Ein zweiter Datensatz über eine Ausfüllhilfe ist nicht möglich, da für jeden Zeitraum in einem Monat nur ein Datensatz verarbeitet werden kann.

FAQ-0205 DBFZ - Beginn der Fehlzeit

Wie sind Fehlzeiten zu melden, die bereits vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben?

Sofern eine Fehlzeit bereits vor dem 1. Januar 2010 begonnen hat, ist es nicht erforderlich, den tatsächlichen Beginn zu melden, da er für die Berechnung der Leistung in den jeweiligen ELENA-Anwendungsbereichen nicht von Bedeutung ist. Es genügt, in diesen Fällen als Beginn den 1. Januar 2010 zu melden. Im Rahmen von ELENA müssen Fehlzeiten eingepflegt werden, um die Meldung für den Datenbaustein DBFZ zu erzeugen. Auch der Beginn der Fehlzeit ist zu melden. Dieser kann mehrere Jahre zurück liegen, wenn sie bspw. eine Elternzeit mit einer neuen Elternzeit überschneidet.

FAQ-0208 Fehlerprüfung DBGB102

Wird die Fehlerprüfung DBGB 102 im Datenbaustein DBGB beim MVDS geprüft?

Nein. Die Fehlerprüfung DBGB102 wird nur beim DSVV geprüft. Das Feld Staatsangehörigkeit wird im MVDS mit Grundstellung geliefert. Eine Prüfung des DBGB102 darf beim Datensatz MVDS nicht erfolgen.

FAQ-0207 DSKO - Feld NAMEAP

Was ist im Feld NAMEAP an der Stelle 271-300 im DSKO einzutragen?

In diesem Feld ist der Ansprechpartner anzugeben, der die Sendung an die Zentrale Speicherstelle erstellt hat.

FAQ-0221 Stornierung eines MVDS

Muss die Stornierung eines MVDS immer genau mit den ursprünglich gesendeten Daten erfolgen?

Nein.

Datensätze und -bausteine, die nach Übermittlung an die ZSS beim Arbeitgeber für einen Abrechnungszeitraum geändert werden, sind nach § 97 Absatz 5 SGB IV unverzüglich - spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung - zu stornieren und mit den geänderten Daten als eine erneute Meldung zu erstatten. Dabei ist zu beachten, dass die erneute Meldung erst nach dem Stornodatensatz zu erstatten ist.

Ein Stornodatensatz ist als solcher zu kennzeichnen (Angabe "J" im Feld KENNZSTORNO). Die Stornierung hat mit Ausnahme des Feldes KENNZSTORNO und des Erstelldatums grundsätzlich dem ursprünglich gemeldeten MVDS zu entsprechen, muss aber mindestens den MVDS mit den Datenbausteinen DBNA, DBGB und DBAN enthalten.

Das bedeutet, dass die Stornierung entweder

  • mit dem ursprünglich gemeldeten MVDS (mit Ausnahme der Kennzeichnung des Feldes KENNZSTORNO und des Erstelldatums) und allen Datenbausteinen oder
  • mindestens mit dem ursprünglich gemeldeten MVDS (mit Ausnahme der Kennzeichnung des Feldes KENNZSTORNO und des Erstelldatums) und den Datenbausteinen DBNA, DBGB und DBAN erfolgen muss.

Durch die Stornierung wird der MVDS bei der ZSS unwiderruflich gelöscht. Eine Rücknahme der Stornierung ist nicht möglich.

FAQ-0251 Abgabegründe GD 40 + GD 41

Worin unterscheiden sich die beiden Abgabegründe  GD 40  (Beginn und Ende der Beschäftigung in einem Monat mit DBKE) und GD 41 (Beginn und Ende der Beschäftigung in einem Monat ohne DBKE) im MVDS?

Der Abgabegrund GD 40 ist dann zu melden, wenn Beginn und Ende der Beschäftigung in einen Monat fallen und das Ende der Beschäftigung nicht mit Abgabegrund GD 48 oder 49 zu melden wäre. Der Abgabegrund GD 41 ist dann zu melden, wenn Beginn und Ende der Beschäftigung in einen Monat fallen und das Ende der Beschäftigung mit Abgabegrund GD 48 oder 49 zu melden wäre.

Der Abgabegrund 41 ist nicht zu verwenden, wenn Beginn und Ende einer Beschäftigung in einen Monat fallen und es sich um eine in der Arbeitsförderung versicherungsfreie Beschäftigung handelt (z. B. bei geringfügigen Beschäftigungen).

FAQ-0255 Neue Ausbildung direkt im Anschluss an eine andere Ausbildung (Datenbaustein Ausbildung DBAS)

Was muss gemeldet werden, wenn nach Beginn eines Ausbildungsberufes eine neue Ausbildung beim selben Arbeitgeber begonnen wird und diese nicht zum Ersten des Monats beginnt? Beispiel: Beginn einer Ausbildung zum 01.01.2011 als Industriekauffrau, voraussichtliches Ende der Ausbildung am 30.06.2013. Wechsel des Ausbildungsgangs zum 17.01.2011 als KFZ-Mechanikerin. Voraussichtliches Ende der Ausbildung am 31.12.2013. Da kein Wechsel der Personengruppe vorliegt, kann im Januar 2011 nur eine Meldung mit einem DBAS gemeldet werden.

 

Die Bezeichnung des Ausbildungsberufes ist im ELENA-Verfahren bedeutungslos. Im geschilderten Sachverhalt ist das Ende der Ausbildung zu aktualisieren. Es wird der Zeitraum der Ausbildung ohne Berücksichtigung des Wechsels des Ausbildungsgangs gemeldet.

Für Januar 2011 wird folgendes gemeldet:

Beginn der Ausbildung: 01.01.2011

voraussichtliches Ende der Ausbildung: 31.12.2013

FAQ-0324 MVDS z58

Was ist zu veranlassen, wenn der Fehler MVDS z58 gemeldet wird?

Ihre vom Betriebsnummern-Service (BNS) vergebene Betriebsnummer war zum Zeitpunkt der MVDS-Meldung noch nicht in der Betriebsdatei der Bundesagentur für Arbeit enhalten. Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre Meldung in wenigen Tagen erneut abzusetzen.

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