Automatisiertes Meldeverfahren
FAQ-0089 Speicherung der Arbeitgebermeldungen
Ist es grundsätzlich zulässig die vom Arbeitgeber gemachten Angaben für das ELENA-Verfahren pro Teilnehmer zu speichern?
Ja.
Eine Stornierung erfolgt mit der nächsten Abrechnung, in der das Gehalt berichtigt wird.
FAQ-0091 Papiermeldung
Kann der Arbeitgeber eine Entgeltmeldung nach § 97 Abs. SGB IV auf Papier abgeben? Gehören eingetragene Verein zum Kreis des § 1 ELENA-DVO?
- Nein. Im ELENA-Verfahren ist eine Papierbescheinigung nicht vorgesehen. Nach dem ELENA-Verfahrensgestz hat der Arbeitgeber die Pflicht, verschlüsselt an die ZSS zu melden.
- Dieser Kreis gehört nicht zum § 28a Abs. 6a SGB IV und sind demnach zur Meldung im ELENA-Verfahren verpflichtet.
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FAQ-0092 Einsatz von systemuntersuchten Entgeltabrechnungsprogrammen
Wie kann ich Meldungen für das ELENA-Verfahren abgeben?
Entweder mit dem im Einsatz befindlichen systemuntersuchten Entgeltabrechnungsprogramm, über den Steuerberater, ein Dienstleistungsunternehmen für Personalabrechnungen oder mit einer der verfügbaren, systemuntersuchten Ausfüllhilfen. Wichtig: Für die Personalabrechnung werden systemuntersuchte – jährlich geprüfte – Entgeltabrechnungsprogramme oder Ausfüllhilfen angeboten. Nur diese dürfen seit 2006 elektronische Meldungen an die Sozialversicherung abgeben.
Nein, da die vorhandenen Systeme bereits heute Sozialversicherungsmeldungen und Beitragsnachweise elektronisch an die Sozialversicherungsträger übermitteln können.
FAQ-0261 Hinweismail bezüglich der Betriebsnummern
Was bedeutet die Hinweismail bezüglich der Betriebsnummern konkret?
Die technische Arbeitsgruppe (TAG) hat am 16.03.2011 neue „Prüfungen auf die Verschlüsselungsvorgaben“ beschlossen. Das Ergebnis der Prüfungen soll im Fehlerfalle von allen Annahmestellen ab 01.07.2011 in einer Hinweismail bekannt gegeben werden. Ab 01.10.2011 sollen die Prüfungen scharf geschaltet werden. Dann werden im Fehlerfall die Dateien abgewiesen.
Die Hinweismail hat folgenden Text:
"Die Datei im Betreff enthält nachstehende Fehler:
Erläuterung zu den Prüfungen:
Bei Übermittlung einer Datei an die Zentrale Speicherstelle müssen folgende Betriebsnummern identisch sein:
- Die Betriebsnummer des absendenden Eigners der Datei aus dem Auftragssatz der Sendung (ABSENDER_EIGNER Stelle 33-47).
- Die Betriebsnummer des Zertifikates, mit der die Sendung verschlüsselt wurde.
- Die Betriebsnummer des Absenders der Datei im VOSZ (BBNRAB Stelle 010-024).
- Die Betriebsnummer des Absenders der Datei im DSKO (BBNRAB Stelle 010-024).
Bitte beachten Sie:
Für eine Übergangszeit vom 01.07. – 30.09.2011 wird die Weiterverarbeitung der Datei durch die Abweichung der Betriebsnummern nicht behindert.
Ab 01.10.2011 wird bei allen Annahmestellen eine Fehlerprüfung zu diesem Sachverhalt aktiviert. Somit werden zukünftig Abweichungen der Betriebsnummern zur Abweisung der Datei führen. Bitte nehmen Sie an Ihrem Softwaresystem während der Übergangszeit die notwendigen Anpassungen vor.
