Muss der Elterngeldstelle auf Anfrage eine Bescheinigung über die tatsächlich gearbeiteten Stunden ausgestellt werden?
Grundsätzlich nein. In Ausnahmefällen gilt folgendes: Über ELENA ist nur die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit zu melden. Steht diese nicht fest, ist ein Durchschnittswert für die im Abrechnungszeitraum geleistete Wochenarbeitszeit zu errechnen. Im Rahmen der Elterngeldbewilligung ist jedoch zusätzlich die Kenntnis über eine Änderung der vereinbarten Wochenarbeitszeit im Abrechnungszeitraum bzw. über die tatsächlich geleistete Wochenarbeitszeit erforderlich. Der Arbeitgeber ist weiterhin verpflichtet, auf Anforderung den Elterngeldstellen diese Angaben in einer gesonderten Bescheinigung zu übermitteln.
Nachdem den meisten Arbeitgebern eine automatisierte Verbindung zwischen Lohn-/Gehaltsabrechnung und der Zeiterfassung nicht möglich ist, wurde auf die Mitteilung der tatsächlich gearbeiteten Stunden im ELENA-Verfahren verzichtet. Der Aufwand, für jeden Arbeitnehmer jeden Monat die tatsächliche Arbeitszeit zu melden, steht außer Verhältnis zu dem Aufwand einer Bescheinigung in einzelnen Anfragen.