Datenabrufverfahren allgemein
Das ELENA Verfahren startet zum 01.01.2010 - zunächst mit der Entgeltdatenmeldepflicht für alle Arbeitgeber. Danach folgt eine Testphase, in der Datenabrufe von der Zentralen Speicherstelle getestet werden. Am dem 01.01.2012 nimmt das ELENA-Verfahren seinen Betrieb vollständig auf. Dann können alle Abrufenden Stellen die benötigten Entgeltdaten abrufen, nachdem der jeweilige Teilnehmer sein Einverständnis mit seiner Signaturkarte erklärt hat.
In diesem Fall kann die Signaturkarte innerhalb des ELENA Verfahrens nicht weiter verwendet werden.
Sollte ein Zugriff auf Daten bei der ZSS nötig sein, kann dieser mit einer weiteren oder einer neuen Signaturkarte erfolgen.
FAQ-0192 Dauer der Datenabrufe
Wie lange kann der Sachbearbeiter der abrufenden Stelle Daten abrufen?
Dies wird durch den Teilnehmer im Rahmen der Einverständniserklärung vorgegeben. Der Datenabruf kann sowohl zeitlich als auch auf die Anzahl der Abrufe beschränkt werden.
Zum 1.1.2012 sind die Bescheinigungen zu Arbeitslosengeld, Wohngeld und Elterngeld (§95 SGB IV) enthalten.
FAQ-0194 Kartenlesegerät
Wenn ich von meinem privaten PC aus am ELENA Verfahren teilnehmen will, benötige ich dann ein Kartenlesegerät?
Ja.
Für die Datenabrufe ist eine Signaturkarte ab 01.01.2012 notwendig.
Zunächst sollte eine Sperrung der Karte veranlasst werden.
Sollte ein Zugriff auf die Daten bei der ZSS nötig sein, kann dieser mit einer weiteren oder einer neuen Signaturkarte erfolgen.
FAQ-0197 weitere Bescheinigungen
Wann werden weitere Bescheinigungen ins ELENA-Verfahren einbezogen?
Frühestens ab dem Jahr 2015 sollen - neben Arbeitslosen-, Wohn- und Elterngeld - weitere Sozialleistungen ins ELENA-Verfahren einbezogen werden.
FAQ-0198 Zugriff der Abrufenden Stellen
Ab wann können die Abrufenden Stellen auf die ELENA-Daten zugreifen?
Das ELENA Verfahren startet zum 01.01.2010 - zunächst mit der Pflicht des Arbeitgebers, Daten zu seinen Beschäftigten an die ZSS zu melden. Ab dem 01.01.2012 nimmt das ELENA-Verfahren seinen Betrieb vollständig auf. Dann können alle Abrufenden Stellen die benötigten Entgeltdaten abrufen, nachdem der jeweilige Teilnehmer sein Einverständnis mit seiner Signaturkarte erklärt hat.
- Nur die Wohngeld-, Elterngeldstellen und Agenturen für Arbeit können - ausschließlich nach Erklärung des Einverständnisses durch den Teilnehmer (Karteninhaber/Bürger/Antragsteller) - lediglich die Daten abrufen, die sie benötigen, um den Antrag auf Leistung bearbeiten zu können.
- Verfahrensfremden staatlichen Stellen oder privaten Einrichtungen ist der Zugriff auf die verschlüsselten und pseudonymisierten Entgeltdaten verwehrt.
Ja, zwingende Voraussetzung für jeden Datenabruf ist das Einverständnis des Teilnehmers mittels einer qualifizierten - und damit rechtssicheren - elektronischen Signatur. Die Signatur wird durch die Signaturkarte des Teilnehmers und durch Eingabe einer mindestens sechsstelligen PIN erstellt.
Ab dem 01.01.2014 erfolgt die Finanzierung des Verfahrens durch Gebühren, die von den abrufenden Behörden getragen werden. In der Einführungsphase des ELENA-Verfahrens werden die Kosten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übernommen.
FAQ-0232 Sachbearbeiter
Benötigt der Sachbearbeiter eine Signaturkarte und was geschieht, wenn der zuständige Sachbearbeiter der Abrufenden Behörde erkrankt?
- Ein Sachbearbeiter benötigt in jedem Fall ein Medium, um sich zu authentisieren und um die Bescheinigung entschlüsseln zu können. Das kann eine Signaturkarte sein, aber auch ein zentraler Dienst in der Behörde ("Abrufagent") oder eine einfache Chipkarte, die nicht den Anforderungen des Signaturgesetzes entspricht.
- Die Einverständniserklärung zum Abruf von Daten wird immer gegenüber einer Abrufenden Behörde erteilt. Wenn ein Sachbearbeiter erkrankt, kann also sein Vertreter den Fall weiter bearbeiten und die notwendigen Daten von der Zentralen Speicherstelle abrufen.
FAQ-0233 Einverständniserklärung
Benötigen Abrufende Stellen nur eine Einverständniserklärung vom Antragsteller oder auch von anderen Mitbeteiligten?
Die Einverständniserklärung zum Datenabruf bei der ZSS wird von allen Mitbeteiligten benötigt, für die eine Bescheinigung abgerufen wird. So wird zum Beispiel bei einem Wohngeldantrag die Einverständniserklärung von jedem Haushaltsmitglied mit eigenem Erwerbseinkommen benötigt.
Versicherungs- und Verfahrensnummern werden bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) verwaltet. Arbeitgeber können über das DSVV-Verfahren Versicherungsnummern bei der DSRV erfragen oder Verfahrensnummern beantragen.
Nach der Vergabe einer Verfahrensnummer durch die DSRV wird der Teilnhemer von der ZSS mit einem Schreiben benachrichtigt.
Teilnehmer können ihre Versicherungs-oder Verfahrensnummer auch über den E-Service der Rentenversicherung erfragen.
