ELENA für Teilnehmer
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Auszug aus § 98 SGB IV - Mitwirkung des Beschäftigten
- (1) Beschäftigte, Beamte, Richter und Soldaten haben sich zum Verfahren anzumelden, sobald ein erfasster Nachweis erforderlich wird. Mit dieser Anmeldung oder mit der ersten Meldung nach § 97 Abs. 1, wird der jeweilige Beschäftigte, Beamte, Richter oder Soldat Teilnehmer am Verfahren.
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Welche Daten werden vom Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle übermittel?
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ELENA Broschüre für Bürgerinnen und Bürger
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Selbstauskunft
- Hat jeder Teilnehmer gemäß § 103 Absatz 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch einen Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten?
