Zusatzinformationen
Anfragen zur Versicherungsnummer / Verfahrensnummer im ELENA-Verfahren
sind seit 17. Dezember 2009 möglich. Das Testverfahren steht seit 4. Dezember 2009 für Sie zur Verfügung.
Wann erfolgt eine Anfrage durch den Arbeitgeber?
Im ELENA-Verfahren dürfen die monatlichen Meldungen nur mit einer gültigen Versicherungs- oder Verfahrensnummer erfolgen. Diese ist entsprechenden Unterlagen wie dem Sozialversicherungsausweis oder Schreiben der Rentenversicherungsträger an die Versicherten zu entnehmen und in die Meldungen zu übertragen.
Ist diese zum Zeitpunkt der Meldung nicht bekannt, beantragt der Arbeitgeber gemäß § 97 Abs. 4 SGB IV die Vergabe einer Verfahrensnummer bei der Zentralen Speicherstelle (ZSS) unter Angabe der erforderlichen Daten des Beamten, Richter oder Soldaten. Analog kann über dieses Verfahren auch eine Versicherungsnummer für einen Beschäftigten ermittelt werden.
Wie erfolgt die Anfrage?
Die Arbeitgeber melden den Datensatz Vergabe einer Versicherungs-/Verfahrensnummer (DSVV) mit den erforderlichen Datenbausteinen. Das Feld Versicherungsnummer im DSVV bleibt dabei leer. Für die Übermittlung des Datensatzes DSVV zur Ermittlung der Versicherungs-/Verfahrensnummer gilt die gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen. Die Übertragungswege sind in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 28b Absatz 2 SGB IV geregelt. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Softwareersteller.
Welche Antworten sind durch die Zentrale Speicherstelle (ZSS) möglich?
a) Vor dem Abgleich mit dem Stammsatzdatenbestand erfolgt eine Prüfung der gelieferten Adressdaten. Sind diese fehlerhaft, erfolgt eine Fehlermeldung mit dem Datensatz DSVV und dem Datenbaustein DBFE mit der Fehlernummer DBANznn (vergleiche Anlage 5 der ELENA-Verfahrensbeschreibung). Die Adressdaten sind dann durch den Arbeitgeber zu prüfen und der korrigierte Datensatz DSVV ist erneut zu übermitteln.
Können die gelieferten Adressdaten durch das Prüfprogramm sicher korrigiert werden, erfolgt die Rückmeldung mit dem Datensatz DSVV und den zugehörigen Datenbausteinen sowie dem Datenbaustein DBFE, Hinweis DSVVH00. Die korrigierten Adressdaten werden bei der Rückmeldung an den Arbeitgeber immer in den Datenbaustein DBAN eingetragen und können dann in die Bestandsdaten des Arbeitgebers übernommen werden.
b) Sofern für den Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten eindeutig eine Versicherungs- oder Verfahrensnummer im Stammsatzdatenbestand ermittelt wird, erfolgt eine positive Rückmeldung mit dem Datensatz DSVV und den zugehörigen Datenbausteinen DBNA, DBGB und DBAN. Dabei wird die aktuelle Versicherungs- oder Verfahrensnummer in das Feld VSNR-VFNR des Datensatzes DSVV eingetragen.
c) Wenn im Stammsatzdatenbestand keine Versicherungs- oder Verfahrensnummer vorhanden ist und es sich nicht um einen Beamten, Richter oder Soldaten handelt, wird im ELENA-Verfahren keine Versicherungsnummer vergeben. In diesen Fällen erfolgt eine Fehlermeldung mit dem Datensatz DSVV und dem Datenbaustein DBFE, der Fehlernummer DSVVz91 mit der Bitte, die Vergabe einer Versicherungsnummer im DEÜV-Verfahren über die Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einzuleiten.
d) Wenn im Stammsatzdatenbestand keine Versicherungs- oder Verfahrensnummer vorhanden ist und es sich um einen Beamten, Richter oder Soldaten handelt, wird eine Verfahrensnummer vergeben. Die Rückmeldung erfolgt mit dem Datensatz DSVV und den zugehörigen Datenbausteinen DBNA, DBGB und DBAN. Dabei wird die neu vergebene Verfahrensnummer in das Feld VSNR-VFNR des DSVV eingetragen.
Im ELENA-Verfahren dürfen die monatlichen Meldungen nur mit einer gültigen Versicherungs- oder Verfahrensnummer erfolgen. Diese ist entsprechenden Unterlagen wie dem Sozialversicherungsausweis oder Schreiben der Rentenversicherungsträger an die Versicherten zu entnehmen und in die Meldungen zu übertragen.
Ist diese zum Zeitpunkt der Meldung nicht bekannt, beantragt der Arbeitgeber gemäß § 97 Abs. 4 SGB IV die Vergabe einer Verfahrensnummer bei der Zentralen Speicherstelle (ZSS) unter Angabe der erforderlichen Daten des Beamten, Richter oder Soldaten. Analog kann über dieses Verfahren auch eine Versicherungsnummer für einen Beschäftigten ermittelt werden.
Wie erfolgt die Anfrage?
Die Arbeitgeber melden den Datensatz Vergabe einer Versicherungs-/Verfahrensnummer (DSVV) mit den erforderlichen Datenbausteinen. Das Feld Versicherungsnummer im DSVV bleibt dabei leer. Für die Übermittlung des Datensatzes DSVV zur Ermittlung der Versicherungs-/Verfahrensnummer gilt die gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen. Die Übertragungswege sind in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 28b Absatz 2 SGB IV geregelt. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Softwareersteller.
Welche Antworten sind durch die Zentrale Speicherstelle (ZSS) möglich?
a) Vor dem Abgleich mit dem Stammsatzdatenbestand erfolgt eine Prüfung der gelieferten Adressdaten. Sind diese fehlerhaft, erfolgt eine Fehlermeldung mit dem Datensatz DSVV und dem Datenbaustein DBFE mit der Fehlernummer DBANznn (vergleiche Anlage 5 der ELENA-Verfahrensbeschreibung). Die Adressdaten sind dann durch den Arbeitgeber zu prüfen und der korrigierte Datensatz DSVV ist erneut zu übermitteln.
Können die gelieferten Adressdaten durch das Prüfprogramm sicher korrigiert werden, erfolgt die Rückmeldung mit dem Datensatz DSVV und den zugehörigen Datenbausteinen sowie dem Datenbaustein DBFE, Hinweis DSVVH00. Die korrigierten Adressdaten werden bei der Rückmeldung an den Arbeitgeber immer in den Datenbaustein DBAN eingetragen und können dann in die Bestandsdaten des Arbeitgebers übernommen werden.
b) Sofern für den Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten eindeutig eine Versicherungs- oder Verfahrensnummer im Stammsatzdatenbestand ermittelt wird, erfolgt eine positive Rückmeldung mit dem Datensatz DSVV und den zugehörigen Datenbausteinen DBNA, DBGB und DBAN. Dabei wird die aktuelle Versicherungs- oder Verfahrensnummer in das Feld VSNR-VFNR des Datensatzes DSVV eingetragen.
c) Wenn im Stammsatzdatenbestand keine Versicherungs- oder Verfahrensnummer vorhanden ist und es sich nicht um einen Beamten, Richter oder Soldaten handelt, wird im ELENA-Verfahren keine Versicherungsnummer vergeben. In diesen Fällen erfolgt eine Fehlermeldung mit dem Datensatz DSVV und dem Datenbaustein DBFE, der Fehlernummer DSVVz91 mit der Bitte, die Vergabe einer Versicherungsnummer im DEÜV-Verfahren über die Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einzuleiten.
d) Wenn im Stammsatzdatenbestand keine Versicherungs- oder Verfahrensnummer vorhanden ist und es sich um einen Beamten, Richter oder Soldaten handelt, wird eine Verfahrensnummer vergeben. Die Rückmeldung erfolgt mit dem Datensatz DSVV und den zugehörigen Datenbausteinen DBNA, DBGB und DBAN. Dabei wird die neu vergebene Verfahrensnummer in das Feld VSNR-VFNR des DSVV eingetragen.
Für die Vergabe der Verfahrensnummer gilt § 147 SGB VI entsprechend. Die Verfahrensnummer ist wie eine Versicherungsnummer aufgebaut und nicht als Verfahrensnummer zu erkennen. Sie wird gegebenenfalls später auch zur Versicherungsnummer (z. B. ein Zeitsoldat nimmt im Anschluss an seine Dienstzeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf). Durch die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) wird sichergestellt, dass bei der Vergabe einer Verfahrensnummer kein Sozialversicherungsausweis ausgestellt und das Versicherungskonto entsprechend gekennzeichnet wird. Der Teilnehmer wird durch die ZSS über die vergebene Verfahrensnummer informiert.
e) Kann im Stammsatzdatenbestand eine Versicherungs- oder Verfahrensnummer nicht eindeutig zugeordnet werden und es handelt sich nicht um einen Beamten, Richter oder Soldaten erfolgt die Rückmeldung des Datensatzes DSVV und der zugehörigen Datenbausteine sowie des Datenbausteins DBFE, Fehlernummer DSVVz90 mit der Bitte, die Vergabe einer Versicherungsnummer im DEÜV-Verfahren über die Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einzuleiten, weil keine Versicherungsnummer eindeutig zugeordnet werden konnte.
f) Kann im Stammsatzdatenbestand eine Versicherungs- oder Verfahrensnummer nicht eindeutig zugeordnet werden und es handelt sich um einen Beamten, Richter oder Soldaten erfolgt, zunächst die Rückmeldung des Datensatzes DSVV und der zugehörigen Datenbausteine sowie des Datenbausteins DBFE, Hinweis DSVVH10, dass ein Prüffall bei der DSRV erzeugt wurde. Nach Klärung des Prüffalls durch die Sachbearbeitung der Rentenversicherungsträger erfolgt die Rückmeldung des ursprünglichen Datensatzes DSVV und der zugehörigen Datenbausteine. Dabei wird entweder die aktuelle Versiche-rungs- bzw. Verfahrensnummer in das Feld VSNR-VFNR des Datensatzes DSVV eingetragen oder der Vergabeantrag aufgrund offensichtlich unplausibler personenbezogener Daten mit angehängtem Datenbaustein DBFE, Fehlernummer DBVRz02 abgewiesen.
e) Kann im Stammsatzdatenbestand eine Versicherungs- oder Verfahrensnummer nicht eindeutig zugeordnet werden und es handelt sich nicht um einen Beamten, Richter oder Soldaten erfolgt die Rückmeldung des Datensatzes DSVV und der zugehörigen Datenbausteine sowie des Datenbausteins DBFE, Fehlernummer DSVVz90 mit der Bitte, die Vergabe einer Versicherungsnummer im DEÜV-Verfahren über die Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einzuleiten, weil keine Versicherungsnummer eindeutig zugeordnet werden konnte.
f) Kann im Stammsatzdatenbestand eine Versicherungs- oder Verfahrensnummer nicht eindeutig zugeordnet werden und es handelt sich um einen Beamten, Richter oder Soldaten erfolgt, zunächst die Rückmeldung des Datensatzes DSVV und der zugehörigen Datenbausteine sowie des Datenbausteins DBFE, Hinweis DSVVH10, dass ein Prüffall bei der DSRV erzeugt wurde. Nach Klärung des Prüffalls durch die Sachbearbeitung der Rentenversicherungsträger erfolgt die Rückmeldung des ursprünglichen Datensatzes DSVV und der zugehörigen Datenbausteine. Dabei wird entweder die aktuelle Versiche-rungs- bzw. Verfahrensnummer in das Feld VSNR-VFNR des Datensatzes DSVV eingetragen oder der Vergabeantrag aufgrund offensichtlich unplausibler personenbezogener Daten mit angehängtem Datenbaustein DBFE, Fehlernummer DBVRz02 abgewiesen.
Rückmeldung der DSVV-Verarbeitungsergebnisse
Die Rückmeldung der DSVV-Verarbeitungsergebnisse ist vorerst nur elektronisch möglich. Eine Rückmeldung auf Papier kann erst ab Anfang Februar 2010 realisiert werden.
Testverfahren für den DSVV
Dieses Testverfahren beinhaltet die Kernprüfung der Datensätze sowie die Übermittlung von Annahmebestätigungen und Verarbeitungsprotokollen im Fehlerfall.
In dem Testverfahren werden die Ergebnisse aus der fehlerfreien Verarbeitung des DSVV zurückgemeldet.
Zusätzlich bietet die ZSS für dieses Testfahren eine Datei mit persönlichen Testdaten an. Mit diesen Testdaten können Datensätze DSVV generiert werden, so dass bestimmte Rückmeldungen der ZSS an die Arbeitgeber simuliert werden können. Diese Datei steht hier als Download zur Verfügung.
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2beschreibung-testdaten.pdf | 24.06.2010 |
