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Protokollierung

Der Arbeitgeber protokolliert die ELENA Datensendung und löscht die Protokolle grundsätzlich nach zwei Jahren.


Beweissicherung

Der Arbeitgeber muss die Übermittlung der ELENA Daten protokollieren. Das bedeutet, dass er belegen können muss, dass er die Daten gemeldet hat.

Sinnvollerweise verknüpft seine Software diese Protokollierung mit den entsprechenden Rückmeldungen der ZSS. Denn dadurch wird auch beweisbar, dass die Daten korrekt übertragen und bei der ZSS gespeichert wurden.

Verstöße gegen die Meldepflichten des Arbeitgebers können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
 

Löschung der Protokolle

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Übertragungsprotokolle nach zwei Jahren löschen. Auch diese Aufgabe muss die eingesetzte Software erfüllen. Die Löschung der Protokolldaten ist datenschutzrechtlich begründet. Daten, die nicht mehr als Beweise benötigt werden, sollen gelöscht werden.

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