Hinweis der Beschäftigten auf die Übermittlung der Daten an die ZSS
Lohnbescheinigung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Beschäftigten auf die Übermittlung der Daten an die ZSS hinzuweisen. Für die Lohnbescheinigung empfiehlt der Arbeitskreis ELENA (AK ELENA) folgende Formulierung:
"Wir sind seit 1. Januar 2010 gesetzlich verpflichtet, monatlich die in Ihrer Entgeltabrechnung enthaltenen Daten im Rahmen des Verfahrens ELENA an die Zentrale Speicherstelle zu übermitteln".
Einmalige Information der Beschäftigten
Darüber hinaus empfiehlt der AK ELENA, die Grundzüge des Verfahrens ELENA einmalig bei der ersten Entgeltabrechnung im Jahre 2010 oder bei der einer Einstellung eines neuen Beschäftigten mit folgendem Text kurz darzustellen:
"Das Gesetz über den Elektronischen Entgeltnachweis (kurz: ELENA) regelt, wie Bürger ihre Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelte nachweisen, wenn sie Sozialleistungen beantragen. Alle Arbeitgeber sind ab dem 1. Januar 2010 verpflichtet, die Entgeltdaten ihrer Be-schäftigten an die Zentrale Speicherstelle zu übermitteln. Zum 1. Januar 2012 startet dann der Datenabruf des ELENA-Verfahrens".